Erweiterung der Lkw-Maut ab 2024

long vehicle lkw

Mit dem geänderten Bundesfernstraßenmautgesetz müssen ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Ausnahmen bestehen neu für Handwerkerfahrzeuge bis 7,5 Tonnen und weiterhin für Fahrzeuge zur Straßeninstandhaltung. Kommunale Fuhrparks sind daher bei der Befahrung von Bundesfernstraßen betroffen. Eine generelle Mautbefreiung für Kommunalfahrzeuge ist nicht vorgesehen.

Aktuelle Änderung im Mautgesetz

Mit Beschluss des Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften im Bundesrat vom 20. Oktober 2023 werden künftig Fahrzeuge bereits ab 3,5 Tonnen Gesamtmasse auf Bundesfernstraßen mautpflichtig. Für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse wird künftig nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht ausschlaggebend, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden.

Künftig enthält die Maut einen Teilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen, ergänzend zu den bereits geltenden Teilsätzen für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie werden Fahrzeuge in bestimmte Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend entrichten sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereichs regelt das Gesetz auch die Verwendung der Mauteinnahmen neu. Die Hälfte der Einnahmen geht weiterhin zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur für Bundesfernstraßen. Daneben profitieren Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität, vor allem Bundesschienenwege.

Kommunalfahrzeuge betroffen

Durch die Änderungen werden eine nicht unerhebliche Zahl von kommunalen Fahrzeugen ab 01.07.2024 der Mautpflicht unterworfen. Ausgenommen sind weiterhin Fahrzeuge, die vorwiegend der Straßenunterhaltung dienen. Ein Merkblatt des Bundesamts für Logistik und Mobilität informiert hierzu.

Es ist abrufbar unter: www.balm.bund.de.

Ausgenommen von der Ausweitung der Mautpflicht auf Lkw ab 3,5 Tonnen sind Fahrzeuge von Handwerkern, deren Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen liegt und die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Der Fahrer muss einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf ausüben. Die Ausnahme findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Berufskraftfahrer in Berufsausübung handelt.

Anmerkung:

Da die Nichtzahlung der Mautgebühr oder Zahlung in falscher Höhe eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sind Kommunen und kommunale Betriebe nun gefordert, zu prüfen welche Fahrzeuge künftig der Mautpflicht unterfallen. Um am automatisierten Maut-Verfahren und der Erfassung mittels On-Board-Units teilzunehmen, muss eine Registrierung bei der Toll Collect GmbH oder bei einem in Deutschland zugelassenen Anbieter des europäisch elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) erfolgen.

Der DStGB fordert eine vollständige Integration von Kommunalfahrzeugen in die Mautbefreiung, da von künftig mautpflichtigen Kommunalfahrzeugen gerade innerhalb der Städte und Gemeinden oftmals nur kurze Distanzen auf Bundesfernstraßen zurückgelegt werden. Der Aufwand der Registrierung und Abrechnung erscheint wie die finanzielle Mehrbelastung der Kommunen nicht gerechtfertigt, zumal die Kommunen kaum von den Mauteinnahmen profitieren.

Die Einnahmen aus der Lkw-Maut stehen den Kommunen weiterhin nur für Ortsdurchfahrten bei Städten über 50.000 bzw. über 80.000 Einwohner gemäß §5 Abs. 2a Bundesfernstraßengesetz zu. Dies wirkt sich zwar nun auch auf zusätzliche Mauteinnahmen durch die Absenkung der Gewichtsgrenze aus, jedoch nicht auf künftige Mauteinnahmen der CO2-Komponente, welche komplett an den Bund fällt. Auch in den Kommunen wäre eine Verwendung für Investitionen und Erhalt von Mobilitätsinfrastruktur wünschenswert gewesen. Der Investitionsrückstand der kommunalen Verkehrsinfrastruktur wird nach aktuellen Berechnungen auf bis zu 162 Mrd. Euro geschätzt.

Weitere Informationen:

Beschlossener Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften unter: www.bundesrat.de

15.12.2023