EuGH-Entscheidung vom 19. Juni 2014 zur Farbmarke "Rot" des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes

Recht

Der EUGH hat am 19. Juni 2014 die Frage des Bundespatentgerichts, ob es die Farbmarke löschen kann, wenn nicht mindestens 70 % der Bevölkerung das „Sparkassen-Rot“ als Marke der Sparkassen erkennen, eindeutig verneint. Vielmehr sei eine Gesamtabwägung vorzunehmen, die auch Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die sich auf die Benutzung der Farbe als Marke beziehen, wie ihr Marktanteil, die Dauer und Intensität ihrer Benutzung und der Werbeaufwand für die Marke.

LKT Rundschreiben 2014-290:  Sparkassenwesen [PDF-Dokument: 60 kB]

25.06.2014