EuGH: Keine Steuerbefreiung für Schwimmunterricht

schwimmunterricht

Mit Urteil vom 21.10.2021 (C 373/19) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entgegen der bisherigen nationalen Rechtsprechung entschieden, dass Schwimmunterricht nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j) MwStSystRL fällt.

In den letzten Jahren hat sich die nationale Rechtsprechung mehrfach mit der steuerlichen Behandlung von Schwimmunterricht befasst. Das Finanzgericht (FG) Münster urteilte, dass die Umsätze einer Schwimmschule mit dem Kurs Kleinkinder-Schwimmen steuerfrei sind. Dies ergäbe sich mangels konkreter Regelung im Umsatzsteuergesetz unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j MwStSystRL („von Privatlehrern erteilter Schul- und Hochschulunterricht“). An dem Erlernen der Schwimmfähigkeit bestehe laut FG Münster ein hohes Gemeinwohlinteresse und zudem werde dies auch an öffentlichen Schulen unterrichtet.

Nachdem der EuGH in einer anderen Entscheidung (Urteil vom 14.03.2019, C-449/17) angedeutet hatte, dass er zu einer engen Auslegung des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“ tendiert, hat der Bundesfinanzhof dem EuGH die Frage zur Behandlung der Steuerbefreiung von Schwimmunterricht zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Urteil vom 21.10.2021 entschied der EuGH, dass der Schwimmunterricht nicht in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe j) MwStSystRL fällt. Er weicht insoweit von der bisherigen nationalen Rechtsprechung ab.

In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Begriff des „Schul- und Hochschulunterrichts“ allgemein auf ein integriertes System, der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen und auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten, je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen Stufen dieses Systems verweise. Beim Schwimmunterricht handele es sich dagegen um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der diese Anforderungen nicht erfülle.

Anmerkung:

Durch die geänderte Rechtsprechung ist es kommunalen Bäderbetrieben künftig nicht mehr möglich, von der Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht Gebrauch zu machen. Allerdings besteht für kommunale Bäderbetriebe die Möglichkeit, für Schwimmkurse den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 Prozent anzuwenden. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, soweit es sich um unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundene Umsätze handelt. Gemäß Abschnitt 12.11. UStAE ist dies bei Schwimmkursen der Fall. Ob der ermäßigte Steuersatz auch für zum Beispiel Aqua-Jogging- und Aqua-Fitness-Kurse gilt, kann allerdings nicht eindeutig beantwortet werden.

17.12.2021