EuGH bestätigt Kopftuchverbot in der Verwaltung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte EuGH

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass öffentliche Verwaltungen das Tragen eines Kopftuches verbieten können (Urteil vom 28.11.2023 – C-148/22). Eine Diskriminierung würde nach Ansicht der Richter demnach nicht vorliegen, solange für alle Beschäftigten der Verwaltung ein an der Neutralität orientiertes, allgemeines und unterschiedsloses Verbot religiöser Zeichen bestehe.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Büroleiterin in der Gemeinde Ans (Belgien), der am Arbeitsplatz das Tragen des islamistischen Kopftuches untersagt worden ist. In einer nachträglich veränderten Arbeitsordnung der Gemeinde wurde eine strikte Neutralität vorgegeben. Konkret sieht diese vor, dass das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit allen Beschäftigten verboten sei. Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Beschäftigten in Kontakt mit Publikum stehen würden.

Die Klägerin fühlte sich in ihrer Religionsfreiheit benachteiligt und klagte sich vor den nationalen Gerichten durch alle Instanzen. Das mit dem Rechtsstreit befasste belgische Arbeitsgericht Lüttich legte dem EuGH den Sachverhalt im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vor, um die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Gemeinde aufgestellte Regel der strikten Neutralität gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoße.

Entscheidung

Nach Ansicht des EuGH ist der öffentlichen Verwaltung ein Ermessen bei der Ausgestaltung eins neutralen Arbeitsumfeldes einzuräumen. Ein Verbot des Tragens erkennbarer Zeichen, die religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse bzw. Überzeugungen erkennen lassen, stelle keine Diskriminierung dar. Die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, könne ein rechtmäßiges Ziel sein und als sachlich gerechtfertigt angesehen werden. Eine wichtige Voraussetzung sei allerdings, dass das Verbot allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal der Verwaltung angewandt werden würde und sich auf das absolut Notwendige beschränke. Den konkreten Einzelfall müssten die nationalen Gerichte entscheiden.

Anmerkung:

Der EuGH verfestigt mit der vorliegenden Entscheidung seine vorherigen Entscheidungen zu Verboten in Unternehmen. Grundsätzlich ist es richtig, nicht zwischen Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung zu differenzieren, da hierfür auch keine Notwendigkeit besteht. Generell spricht für die Entscheidung, dass die Trennung von „Kirche“ und Staat auch auf europäischer Ebene konsequent vollzogen wird. Ob dies immer auf nationaler Ebene in der Exekutive der Fall ist, steht auf einem anderen Blatt. Gegen die Entscheidung spricht allerdings, dass eine pluralistische Gesellschaft ein sichtbares Glaubensbekenntnis durchaus „aushalten“ sollte. Letztlich sollte immer im Einzelfall die Einhaltung des Neutralitätsgebotes geprüft werden. Denn auch ein praktizierender Katholik oder Moslem ist an Recht und Gesetz gebunden.

Weitere Informationen: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=4F654DA2D7DF06013C08D7AB568A0EE8?text=&docid=280183&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=3126591

25.01.2024