EuGH urteilt zum Vorsteuerabzug von Kurgemeinden

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Wir kommen auf einen vorherigen Beitrag zurück, in welchem wir über ein Urteil des Finanzgerichtes Baden-Württemberg vom 18.10.2018 (Az.: 1 K 1458/18) zu der Frage berichtet hatten, ob der Betrieb von Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die in diesem Fall gegenüber dem zuständigen Finanzamt klagende Gemeinde betreibt als anerkannter Luftkurort mehrere öffentlich zugängliche Kuranlagen wie u.a. einen Kurpark. Ihre Kurverwaltung wird kommunalrechtlich als sogenannter Eigenbetrieb geführt und ist körperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art. Die Gemeinde erhebt mittels kommunaler Satzung eine Kurtaxe von bestimmten i. d. R. „ortsfremden“ Personen zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und durchgeführten Veranstaltungen. Tagesgäste sind bspw. nicht kurtaxenpflichtig.

Das von der Gemeinde beklagte Finanzamt kürzte die eingereichten Vorsteuerbeträge bei Rechnungen wie Wanderpfaden, Gärtnerei oder Abfallbehältern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Gemeinde als Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Dieses wies die Klage ab, wobei es im Wesentlichen feststellte, dass die Klägerin durch ihre Betätigung zur Erhebung einer Kurtaxe nicht unternehmerisch gehandelt habe. Da der Betrieb der Kureinrichtungen gegen eine Kurtaxe keine unternehmerische Tätigkeit darstelle, seien die erklärten Umsätze aus der Erhebung dieser Taxe nicht umsatzsteuerbar und folglich die vom Beklagten des Ausgangsverfahrens ursprünglich gewährten Vorsteuerbeträge abzuerkennen.

Gegen diese Entscheidung hatte die betroffene Gemeinde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az.: XI R 30/19). Der BFH beschloss am 15.12.2021 eine EuGH-Vorlage zur Klärung nachfolgender Fragestellungen:

  1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z. B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine „Kurtaxe“ (in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z. B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind?
  2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den oben genannten Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als nicht Steuerpflichtige zu „größeren Wettbewerbsverzerrungen“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?

Der EuGH hat mit Urteil vom 13.07.2023 entschieden, dass die Bereitstellung von allgemeinzugänglichen Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt,  weil nicht angenommen werden könne, dass die von der Gemeinde empfangene Vergütung, d. h. die Kurtaxe, auf die Erbringung einer Dienstleistung, nämlich der Bereitstellung der Kureinrichtungen, beruhe, für die diese Vergütung den unmittelbaren Gegenwert darstelle. Einerseits bestehe die Pflicht zur Zahlung der Kurtaxe aufgrund einer kommunalen Satzung, die auch die Höhe der Taxe festlege. Vor allem hänge die Pflicht zur Zahlung aber nicht von der Nutzung der von der Gemeinde bereitgestellten Kureinrichtungen ab, sondern vom Aufenthalt im Gemeindegebiet, unabhängig davon, welchen Grund es dafür gebe. Im Übrigen seien diese Einrichtungen für Kurtaxschuldner und daneben für jedermann, auch für Einwohner und Tagesgäste frei und unentgeltlich zugänglich. Insoweit würde im Kontext einer Kurtaxe die Vorsteuerabzugsfähigkeit entfallen.

Anmerkung:

Die Entscheidung kann in Abhängigkeit der konkreten örtlichen Ausgestaltung derartiger Abgaben Auswirkungen auf die Finanzierung touristischer Infrastrukturen haben. Es bedarf hierfür einer genauen Betrachtung des jeweiligen Falls vor Ort. Kann eine „Leistung gegen Entgelt“ anders als im beschiedenen Fall klar und ausschließlich zugeordnet werden, beispielsweise wenn die entsprechend vorgehaltene Kureinrichtung ausschließlich von Personen benutzt werden darf, die auch kurbeitragspflichtig sind, ist ggf. eine andere Bewertung vorzunehmen. Hier zeigt sich zugleich, dass es einer genauen Betrachtung des jeweiligen Falls vor Ort bedarf, weil die Abgaben für die Nutzung von touristischen Einrichtungen unterschiedlich ausgestaltet sind.

Der Bundesfinanzhof wird die Entscheidung des EuGH nun im weiteren Verfahren zu Grunde legen.

Das Urteil des EUGH steht unter dem nachfolgendem Link zum Download bereit: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:62022CJ0344

Weitergehende Informationen sind auf den Internetseiten Bundesfinanzhofs abrufbar: https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210087/

04.10.2023