EuGH zur Auslegung der SUP-Richtlinie (Genehmigung von Windkraftanlagen)

Windenergieanlage

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 25.06.2020 (C-24/19) zur Anwendung der SUP-Richtlinie (Richtlinie 2001/42 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme) Stellung genommen. Danach müssen ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer städtebaulichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen festlegen, ihrerseits zuvor einer Umweltprüfung unterzogen werden.

Das Ersuchen um Auslegung durch den Gerichtshof erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Anrainern eines nahe der Autobahn E 40 auf dem Gebiet der belgischen Gemeinden Aalter und Nevele gelegenen Grundstücks, auf dem eine Windfarm entstehen soll. Die zuständige Behörde hatte eine städtebauliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen erteilt. Die Erteilung der streitigen Genehmigung am 30.11.2016 erfolgte unter der Auflage u. a. der Erfüllung bestimmter durch Vorschriften eines Erlasses der flämischen Regierung und eines Rundschreibens über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen festgelegter Voraussetzungen.

Der EuGH hat hinsichtlich des Begriffs „Pläne und Programme, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen“ entschieden, dass ein von der Regierung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats angenommener Erlass und ein von ihr erlassenes Rundschreiben, die jeweils unterschiedliche Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen enthalten, unter diesen Begriff fallen.

Als Zweites hat der Gerichtshof hinsichtlich der Frage, ob der Erlass und das Rundschreiben nach der Richtlinie 2001/42 einer Umweltprüfung unterzogen werden müssen, weil sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entschieden, dass diese Rechtsakte, die jeweils unterschiedliche Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen enthalten, darunter Maßnahmen in Bezug auf Schattenwurf, Sicherheit und Geräuschpegelnormen, zu den Rechtsakten zählen, die einer solchen Prüfung unterzogen werden müssen.

Als Drittes schließlich hat der Gerichtshof hinsichtlich der Möglichkeit der Aufrechterhaltung der Wirkungen dieser Rechtsakte und der Genehmigung, die unter Verstoß gegen die Richtlinie 2001/42 erlassen wurden, darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines solchen Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben.

Weitere Einzelheiten können der Entscheidung des EuGH entnommen werden, die im vollen Wortlaut in unserem Internetangebot unter

www.kommunales-sachsen-anhalt.de
(SGSA/Mitgliederservice/Rechtsdatenbank)

zum Abruf eingestellt ist.

24.09.2020