Europäischer Datenschutz – EU-Kommission beendet erfolgreiche Prüfung von elf Angemessenheitsbeschlüssen zum Datenaustausch mit Drittländern
Am 15.01.2024 hat die EU-Kommission erfolgreich ihre Überprüfung von elf Angemessenheitsbeschlüssen beendet. Demnach ist der Austausch von personenbezogenen Daten aus der EU mit elf Drittländern und Gebieten weiterhin möglich.
Die Angemessenheitsbeschlüsse, die im Rahmen der Datenschutzrichtlinie von 1995 geschlossen wurden, behalten trotz des Erlasses der Datenschutzgrundverordnung von 2016 (DSGVO) ihre Gültigkeit. Allerdings ist die Kommission gemäß der DSGVO dazu verpflichtet, diese Angemessenheitsbeschlüsse regelmäßig zu überprüfen. Sollten sich in einem Land oder Gebiet mit angemessenem Schutzniveau Entwicklungen abzeichnen, die sich negativ auf den Schutz personenbezogener Daten auswirken würden, kann die Kommission einen Angemessenheitsbeschluss aussetzen, ändern oder zurückziehen.
In ihrem aktuellen Prüfbericht stellt die EU-Kommission fest, dass weiterhin angemessene Datenschutzgarantien für den Austausch von personenbezogenen Daten mit elf Ländern bestehen, da diese ihre Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre umfassend modernisiert haben. Daher gibt es keine Beschränkungen für Datenströme aus der Europäischen Union an Andorra, Argentinien, die Färöer, Guernsey, die Insel Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, die Schweiz und Uruguay.
Die datenschutzrechtlichen Bedingungen in diesen Ländern und Gebieten haben sich weiter an den EU-Rahmen (DSGVO) angeglichen, wodurch der Schutz der Daten verbessert wurde. Insgesamt hat sich die DSGVO positiv auf diese Länder und Gebiete ausgewirkt. Durch die durchgeführten Reformen wurden neue individuelle Rechte eingeführt, die Unabhängigkeit und die Befugnisse der für die Durchführung der Datenschutzvorschriften zuständigen Behörden gestärkt und die Vorschriften für internationale Datentransfers modernisiert.
Die Überprüfung ergab zudem, dass die Behörden in Bezug auf ihren Zugriff auf Daten – insbesondere für Strafverfolgung oder nationale Sicherheit – geeigneten Garantien unterliegen. Dazu gehören insbesondere wirksame Aufsichts- und Beschwerdemechanismen.
Neben den elf zuletzt geprüften Angemessenheitsbeschlüssen wurden auch Beschlüsse für Japan (nur im Hinblick auf den Privatsektor), das Vereinigte Königreich, die USA (nur in Bezug auf US-Unternehmen und Organisationen, die am EU-US Data Privacy Framework teilnehmen) und die Republik Korea geschlossen. Der Angemessenheitsbeschluss für Japan wurde zuletzt am 4. April 2023 ebenfalls erfolgreich geprüft.
Für Drittländer wie China und Russland wurden keine Angemessenheitsbeschlüsse geschlossen. Daher muss die Sicherheit der Datentransfers aus der EU in diese Länder auf andere Weise gewährleistet werden. Der Abschluss sogenannter Standardvertragsklauseln ist eine mögliche Garantie für Datenübermittlungen aus der EU in Drittländer. Dabei handelt es sich um vorgefertigte Vertragsmuster der EU-Kommission, die angemessene Datenschutzgarantien gewährleisten. Sie kommen als Schutzmaßnahme zum Einsatz, wenn kein Angemessenheitsbeschluss vorliegt. Auf diese Weise ist auch ein sicherer Austausch von personenbezogenen Daten aus der EU mit China und Russland möglich.
Die erfolgreiche Prüfung der elf Angemessenheitsbeschlüsse ist auch für die Kommunen in Deutschland von großer Relevanz. Da internationale Datentransfers in deutschen Kommunen ebenfalls der DSGVO unterliegen, können diese sich beim Austausch von personenbezogenen Daten an Drittländer auf diese Angemessenheitsbeschlüsse der EU berufen.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung: https://ec.europa.eu
Internationale Datentransfers:
Datenschutz in deutschen Kommunen: