Förderung für Heizungstausch und Gebäudesanierung gestartet

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Zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz startete auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau einer neuen Heizung wird mit bis zu 70 Prozent Investitionszuschuss unterstützt. Die Antragsstellung für die Förderung ist bei der KfW seit dem 27. Februar 2024 wieder möglich.

Für den Heizungstausch sind folgende Investitionszuschüsse erhältlich:

  • Eine Grundförderung von 30% für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5% erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;
  • Ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst auf 17% ab 1. Januar 2029;
  • Hinzu kommt ein Einkommens-Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Die Zuschüsse sind kumulierbar bis zu einem maximalen Fördersatz von 70%. Darüber hinaus kann für Biomasseheizungen ein pauschaler Emissionsminderungszuschlag in Höhe von 2.500 Euro beantragt werden. Für weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung sind auch künftig bis zu 20% Förderung erhältlich: 15% Grundförderung plus ggf. 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP-Bonus).

Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, ggf. zuzüglich Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag. So profitieren indirekt auch Mieter. Die Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen sie nicht über die Miete umlegen. So wird der Anstieg der Mieten durch energetische Sanierungen gedämpft.

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für private Selbstnutzer und Selbstnutzerinnen von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude erhältlich.

Übergangsregelung

Antragsteller können förderfähige Vorhaben umsetzen und den Förderantrag dann ausnahmsweise nachträglich nachholen. Diese Übergangsregelung für die Heizungsförderung gilt befristet. Wer zwischen dem 29. Dezember 2023 und 31. August 2024 einen Heizungstausch beauftragt, kann den Antrag bis zum 30. November 2024 nachholen.

Die aktuelle BEG gilt nach dem Gebäudeenergiegesetz für alle Wohngebäude, z. B. für Eigentumswohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser oder Wohnheime, und für alle Nichtwohngebäude, z. B. für Gewerbegebäude, kommunale Gebäude oder Krankenhäuser. Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften können demnach für die Sanierung zum Effizienzgebäude Förderung beantragen – einschließlich weiterer Fördermittel für eine qualifizierte Baubegleitung.

Anmerkung:

Die anstehende Wärmewende betrifft auch die 180.000 kommunalen Nichtwohngebäude (Rathäuser, Schulen, Krankenhäusern, Sporthallen, etc.). Diese werden zurzeit schätzungsweise zu drei Viertel mit Öl oder Gas beheizt. Damit müssen bis zum Jahr 2045 rund 135.000 kommunale Nichtwohngebäude mit einer dem GEG entsprechenden Heizungsanlage ausgestattet werden. Der Austausch wird bei den Kommunen gegenüber einer fossilen Heizung Mehrkosten in Höhe von rund acht Milliarden Euro erzeugen.

Aus diesem Grund muss ein besonderes Augenmerk auf die entstehenden Kosten sowie auf die geplanten Förderansätze gerichtet werden. Dies betrifft nicht nur den Austausch alter Heizungsanlagen, sondern etwa auch erforderliche hydraulische Abgleiche von Heizsystemen oder regelmäßige Prüfintervalle von neuen Wärmepumpen, gerade im Bereich der Nicht-Wohngebäude. Insofern ist es zwar zu begrüßen, dass die Grundförderung des BEG auch weiterhin den Kommunen offensteht, dies greift jedoch insgesamt zu kurz. Es muss zwingend sichergestellt werden, dass auch die Kommunen sowie die kommunale Wohnungswirtschaft mit Blick auf ihren Gebäudebestand umfassend und langfristig finanziell unterstützt werden. Leider berücksichtigt die reformierte Förderrichtlinie immer noch nicht, dass es unter dem Aspekt des Klimaschutzes am sinnvollsten wäre, zunächst besonders große Gebäude mit besonders großem CO2-Ausstoß zu sanieren. Da dies häufig gerade die kommunalen Gebäude sind, ist es erforderlich, den Städten und Gemeinden diese für den Klimaschutz notwendigen Investitionen zu ermöglichen.

Weitere Informationen

Überblick zur BEG: www.kfw.de/

Antragsstellung bei der KfW: Meine KfW Portal | Einstiegsseite | KfW

21.03.2024