FAQs zu Energiepreisbremsen aktualisiert

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Trotz des Auslaufens der Energiepreisbremsen zum 01.01.2024 präsentieren die nun aktualisierten FAQs des BMWK vom 05.01.2024 zu den Preisbremsen erfreuliche Entwicklungen hinsichtlich der Entlastungen für Kommunen.

Das BMWK erkennt darin an, dass bei Unternehmen, die sowohl beihilferelevante als auch nicht beihilferelevante Entlastungen erhalten, für die Höchstgrenzen nur die Entlastungen für beihilferelevante Aktivitäten anzusetzen sind. Dies betrifft insbesondere auch Kommunen, die Entlastungen sowohl für hoheitliche als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten erhalten.

Des Weiteren kann die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro nun von mehreren Unternehmen eines Konzerns vollständig in Anspruch genommen werden. Diese nicht weiter begründete Änderung der Rechtsaufassung ist zwar praktisch nur für Konzerne relevant, die eine Höchstgrenze von mindestens 50 Mio. Euro haben, in diesen Fällen kann der Unterschied (kumulative Inanspruchnahme der Höchstgrenze von 2 Mio. Euro anstelle von gemeinsamer Inanspruchnahme der Höchstgrenze von 2 Mio. Euro) allerdings erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Schließlich enthalten die FAQ auch neue Ausführungen dazu, ob mit der Endabrechnung noch eine nachträgliche Berücksichtigung von Entlastungsbeträgen möglich ist, falls mit den Selbsterklärungen nicht der gesetzlich mögliche Spielraum ausgeschöpft wurde. Hierzu teilt das BMWK mit: Liegt die endgültige Entlastungssumme oberhalb der bereits gewährten Entlastungssumme, ist eine nachträgliche Berücksichtigung von Entlastungsbeträgen nur für Letztverbraucher von Erdgas oder
(End-)Kunden von Wärme, nicht hingegen für Letztverbraucher von Strom möglich. Dieser Unterschied ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des EWPBG bzw. StromPBG. Das StromPBG enthält anders als das EWPBG keine Regelung zu etwaigen Nachzahlungsansprüchen von Letztverbrauchern.

Anmerkung:

Zu begrüßen ist, dass mit Blick auf die Entlastungen nun zwischen hoheitlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten unterschieden wird. Dass die Höchstgrenzen nur für die Entlastungen für beihilferelevante Aktivitäten anzusetzen sind, ist sachgerecht. Wir haben während des vergangenen Jahres immer wieder auf die Problematik hingewiesen, dass in vielen Bereichen die kommunalen Unternehmen nicht wirtschaftlich tätig sind und damit nicht den beihilferechtlichen Höchstgrenzen unterfallen. Auch in der Frage der Konzernbetrachtung konnten die kommunalen Spitzenverbände erfreulicher Weise darauf hinwirken, dass die Höchstgrenze von 2 Mio. Euro von mehreren Unternehmen eines Konzerns vollständig in Anspruch genommen werden kann.

Weitere Informationen

FAQs BMWK: www.bmwk.de

19.02.2024