Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil
Das Bundesumweltministerium (BMU) hat einen neuen Förderaufruf für das Flottenaustauschprogramm Sozial & Mobil veröffentlicht. Mit dem Förderprogramm unterstützt die Bundesregierung im Rahmen des Corona-Konjunkturprogramms die Umstellung der im Gesundheits- und Sozialwesen eingesetzten Fahrzeugflotten auf Elektrofahrzeuge. Von der Förderung können nun explizit auch kommunale Sozialstationen profitieren.
Neuer Förderaufruf
Das BMU fördert die Beschaffung (Kauf) rein batterieelektrischer Neufahrzeuge (BEV) im Gesundheits- und Sozialwesen. Abhängig von den beihilferechtlichen Voraussetzungen sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- Die gegenüber vergleichbaren Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch den Elektroantrieb entstehenden Investitionsmehrausgaben.
- Ausgaben für die Beschaffung der für den Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Ladeinfrastruktur (nur bei Förderung gemäß De-minimis-Verordnung und gleichzeitiger Beantragung von Fahrzeugen).
Innerhalb des neuen Förderaufrufs können Anträge bis zum 01.03.2022 eingereicht werden. Die Bearbeitung erfolgt nach dem Antragseingang. Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur müssen dann bis zum 30.09.2022 beschafft und zugelassen werden. Pro batterieelektrischem Fahrzeug sind somit bspw. 10.000 Euro Zuschuss (ggf. abzgl. des Bundesanteils des vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle – BAFA – gewährten Umweltbonus) möglich.
Auch kommunale Sozialstationen antragsberechtigt
Der neue Aufruf präzisiert auch den Kreis der Antragsberechtigten: Neben Organisationen und Unternehmen, die im Sozial- und Gesundheitswesen tätig sind, können nun auch deren Träger Anträge stellen. Leasingunternehmen, die Fahrzeuge an solche Organisationen und Unternehmen verleasen sind weiterhin antragsberechtigt.
Antragsberechtigt sind im Gesundheits- und Sozialwesen tätige Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen (in Anlehnung an die Wirtschaftszweigklassifikation Q) sowie Leasinggeber, die Fahrzeuge an diese Akteure verleasen. Hierzu gehören auch Organisationen und Einrichtungen in kommunaler, kirchlicher oder freier Trägerschaft, deren Träger, Stiftungen und deren Spitzenverbände sowie Verbände auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene und weitere gemeinnützige juristische Personen mit Schwerpunkt der sozialen Arbeit und der Wohlfahrtspflege mit überwiegender Aktivität in Deutschland.
Für kommunale Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die jeweilige Kommune antragsberechtigt, für sonstige Betriebe oder Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit der jeweilige Träger. Zu beachten ist, dass die von Gebietskörperschaften beantragten Fahrzeuge im Rahmen der Zweckbindungsfrist von zwei Jahren nur von dem (den) kommunalen Eigenbetrieb(en) genutzt werden können. Um die Antragsbearbeitung zu vereinfachen, sollten Gebietskörperschaften im Antrag bereits die Einrichtung nennen, welche die Fahrzeuge letztlich nutzen wird.
Weitere Informationen
Vollständiger Förderaufruf und weitere Informationen unter:
www.erneuerbar-mobil.de
FAQ zum Förderprogramm unter: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/sozial_mobil_faq_bf.pdf