Fortgeltung der Kreditermächtigung gemäß § 108 Abs. 3 KVG LSA bei Erstellung eines Doppelhaushaltes gemäß § 100 Abs. 1 Satz 3 KVG LSA
Aus gegebenen Anlass hatte die Landesgeschäftsstelle sich an das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (MI LSA) gewandt und um Klärung der Auslegung des § 108 Abs. 3 KVG LSA gebeten. Es war die Frage zu beantworten, ob diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck dahingehend ausgelegt werden kann, dass Gemeinden, die sich für die Erstellung eines Doppelhaushaltes entscheiden, hinsichtlich ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nicht schlechter gestellt werden, als Städte und Gemeinden, die eine jährliche Haushaltssatzung erlassen. Die betroffene Gemeinde vertrat gemeinsam mit dem SGSA die Auffassung, dass § 108 Abs. 3 KVG LSA so ausgelegt werden müsse, dass eine für das erste Haushaltsjahr eines Doppelhaushaltes vorgesehene Kreditermächtigung für das übernächste Haushaltsjahr fort gilt, wenn sie im ersten Haushaltsjahr nicht in Anspruch genommen wurde. Demgegenüber vertrat die örtliche Kommunalaufsichtsbehörde die Position, dass es bei wörtlicher Auslegung des § 108 Abs. 3 KVG LSA an einer gesetzlichen Ermächtigung für die Fortgeltung der Kreditermächtigung im zweiten Jahr des Doppelhaushaltes fehle, weil die Haushaltssatzung für dieses (übernächste) Jahr zeitgleich mit der Haushaltssatzung für das 1. (nächste) Haushaltsjahr erlassen werde. Nach § 108 Abs. 3 KVG LSA gilt die Kreditermächtigung weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist.
Es handelt sich dabei um ein Instrument der flexiblen Haushaltsausführung und soll im Kontext zu § 19 Abs. 2 KomHVO, der gesetzlichen Übertragbarkeit der Ermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen, deren Finanzierung sichern. Auf Grund der unterschiedlichen Rechtspositionen hatte die Landesgeschäftsstelle der betroffenen Stadt empfohlen, beim MI LSA einen Antrag auf eine zeitlich begrenzte Ausnahme von haushaltsrechtlichen Vorschriften nach § 157 Abs. 2 KVG LSA zu stellen, um das MI LSA auf das Problem aufmerksam zu machen. Das MI LSA hat nunmehr mit Einzelerlass vom 18.06.2020 den Ansatz aufgegriffen, § 108 Abs. 3 KVG LSA zugunsten der betroffenen Stadt auszulegen. Eine Ausnahmegenehmigung und nachfolgende Rechtsänderungen sind damit entbehrlich. In diesem Schreiben führt das MI LSA wie folgt aus:
„…gemäß § 108 Abs. 3 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) gilt eine Kreditermächtigung weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlassen ist. Bei einer Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr bedeutet dies, dass ausgehend von einer in der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 festgesetzten Kreditermächtigung diese grundsätzlich bis Ende des Jahres 2019 Gültigkeit behält. Hiermit wird der Kommune eine flexible Kreditwirtschaft ermöglicht, da sie der Kommune eine unwirtschaftliche verfrühte Kreditaufnahme oder den unnötigen Aufwand des Erlasses einer Nachtragshaushaltssatzung erspart.
Hiermit wird auch eine Parallele zu § 19 Abs. 2 KomHVO gezogen, in der bestimmt wird, dass die Ansätze für Investitionsauszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar bleiben, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen jedoch längstens zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann.
Nach Auffassung der Stadt …, die von der Kommunalaufsicht des Saalekreises und dem LVwA gestützt wird, bedarf es einer Ergänzung des § 108 Abs. 3, wie auch von den kommunalen Spitzenverbänden in der LT-Drs. 7/2509 vom 28. Februar 2018 gefordert, um den Satz „lm Falle von § 100 Abs. 1 Satz 3 verlängert sich der Zeitraum entsprechend“. Mit dieser Ergänzung soll sichergestellt werden, dass sich die Geltungsdauer der Kreditermächtigung bei Doppelhaushalten wegen der für zwei Jahre geltenden Haushaltssatzung entsprechend verlängert.
Gemäß § 157 Abs. 2 KVG LSA können durch das für Kommunalangelegenheiten zuständige Ministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von haushaltsrechtlichen Vorschriften zugelassen werden. Es muss vorliegend nicht entschieden werden, ob [der] Antrag bezüglich § 108 Abs. 3 KVG LSA die Voraussetzungen des § 157 Abs. 2 KVG LSA erfüllt. Jedenfalls handelt es sich um eine Regelungslücke, die durch teleologische Auslegung der Vorschrift lösbar ist. Einer Gesetzesänderung bedarf es hierzu grundsätzlich nicht.
Die Stadt … darf hinsichtlich ihrer haushaltsrechtlichen Möglichkeiten wegen ihres Doppelhaushaltes nicht schlechter gestellt werden, als Städte und Gemeinden, die eine jährliche Haushaltssatzung erlassen haben. Um der Stadt … eine flexible Haushaltswirtschaft zu ermöglichen, ist damit § 108 Abs. 3 KVG LSA bezogen auf den Doppelhaushalt der Stadt zu ihren Gunsten so auszulegen, dass die Kreditermächtigung aus 2018 bis zum Ende des zweiten Haushaltsjahres der nachfolgenden Haushaltssatzung für die Jahre 2019/2020, also maximal bis Ende des Jahres 2020 weiter gilt…“