Gemeinden stärken - Gewerbesteuer wirtschaftskraftbezogen zerlegen

solar

Auf Antrag der Regierungsfraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (LT-Drs. 7/5320 vom 25.11.2019) beschloss der Landtag von Sachsen-Anhalt in seiner Sitzung am 19.12.2019 eine Initiative zur Stärkung der Gemeinden. Hierfür soll gegenüber dem Bund eine Neufassung des Gewerbesteuergesetzes, insbesondere der Gewerbesteuerzerlegung mit dem Ziel einer wirtschaftskraftbezogenen Zerlegung der Gewerbesteuer initiiert werden. Die Landesregierung wurde beauftragt, sich gegenüber dem Bund für eine Neufassung des Gewerbesteuergesetzes einzusetzen:

  1. Auf Bundesebene soll eine Arbeitsgruppe eine Alternative erarbeiten, nach der die Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbebetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden künftig deutlich wirtschaftskraftbezogener vorzunehmen ist und nicht mehr nach dem Maßstab der Arbeitslöhne.
  2. Die Gewerbesteuerzerlegung bei Anlagen, die zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie dienen, ist künftig nach der installierten Leistung im Sinne von § 3 Nummer 31 EEG 2017 vorzunehmen.

Mit dem Antrag unter erstens wird die Änderung des § 29 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) angestrebt. Danach ist Zerlegungsmaßstab grundsätzlich das Verhältnis, in dem die Arbeitslöhne stehen, die den beschäftigten Arbeitnehmern in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt werden. Davon profitieren Standortgemeinden der Konzernzentralen in der Regel überproportional, weil dort regelmäßig einerseits die meisten Arbeitnehmer beschäftigt sind und andererseits auch die hochbezahlten Arbeitsstellen der Manager- und Leitungsebene angesiedelt sind. Zwar ermöglicht § 33 Abs. 1 GewStG, soweit die Zerlegung nach § 29 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt, die Zerlegung nach einem Maßstab vorzunehmen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. Diese Vorschrift ermöglicht den Gemeinden mit Betriebsstätten gemeinsam mit dem Gewerbetreibenden Sondervereinbarungen zur Gewerbesteuerzerlegung auszuhandeln. Hierfür bedarf es aber eine Einigung aller Gemeinden mit dem Steuerschuldner. Eine Einigung mit den Profiteuren einer Zerlegung nach den Arbeitslöhnen ist eher unwahrscheinlich. Diese Unzulänglichkeiten und teilweise unbefriedigenden Ergebnisse der geltenden Zerlegungsvorschriften sind schon seit Jahren bekannt. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag der Regierungsfraktionen ausdrücklich zu begrüßen. Es ist in der Vergangenheit schon des Öfteren erörtert worden, ob das Gewerbesteuergesetz hinsichtlich der Zerlegungsvorschriften noch zeitgemäß ist. Insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien gab es in der Vergangenheit auch schon erste Veränderungen, die sich in ihrer praktischen Umsetzung jedoch als nicht zielführend erwiesen haben. § 29 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz sieht für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien eine Zerlegung zu 3/10 nach Arbeitslöhnen und 7/10 nach Sachanlagevermögen vor. Durch die Abschreibungen reduziert sich das Sachanlagevermögen stetig, sodass auch bei diesem Zerlegungsmaßstab mit zunehmenden Zeitablauf ein erhöhtes Gewicht auf der Zerlegung nach Arbeitslöhnen liegt.

Dies hatte die Bundesregierung schon im Jahr 2015 erkannt und im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eine Reform der Gewerbesteuerzerlegung bei Wind- und Sonnenenergie behandelt. Der Vorschlag sah vor, dass für die Zerlegung als Maßstab an die Stelle des Sachanlage-Buchwertes künftig die installierte Leistung im Sinne von § 5 Nr. 22 EEG 2014 tritt. Dieser Vorschlag war im Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Begründung aufgegeben worden. Umso mehr ist der Vorstoß der Regierungsfraktionen, diese Idee mit den zwei Anträgen wieder ins Gespräch zu bringen, ausdrücklich zu begrüßen.

Mit dem Landtagsbeschluss werden Ideen, die seit längerer Zeit auch auf Landesebene erörtert werden, präzisiert. Schon Ende des vergangenen Jahres hatte Ministerpräsident Reiner Haseloff Bemühungen bestätigt, die Gewerbesteuer künftig mehr an der Wertschöpfung und nicht an den Arbeitslöhnen zu orientieren. Der medialen Berichterstattung war zu entnehmen, dass auch er die Auffassung vertritt, dass alle Unternehmen die in Sachsen-Anhalt ihr Geld verdienen, auch hier Gewerbesteuer zahlen sollen. Der Antrag der Regierungsfraktionen ist daher als Schritt in die richtige Richtung zu werten und findet die Unterstützung der Landesgeschäftsstelle.

Auch der Bundesrat hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Jahressteuergesetz 2019) eine Änderung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG vorgeschlagen, um Standortgemeinden von Wind- und Solarenergieanlagen stärker an der Wertschöpfung zu beteiligen. Diese Anregung ist jedoch vom Bundestag im Jahressteuergesetz 2019 nicht mehr aufgegriffen worden.

27.01.2020