Gemeinden stärken - Gewerbesteuer wirtschaftskraftbezogen zerlegen

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In einem vorherigen Beitrag hatten wir über einen Initiativbeschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt zur Stärkung der Gemeinden berichtet. Zu diesem Beschluss (LT-Drs. 7/5456) hat die Landesregierung mit Landtagsdrucksache 7/5077 vom 07.04.2020 nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

1.  Auf Bundesebene soll eine Arbeitsgruppe eine Alternative erarbeiten, nach der die Gewerbesteuerzerlegung bei Gewerbetrieben mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden künftig deutlich wirtschaftskraftbezogener vorzunehmen ist und nicht mehr nach dem Maßstab der Arbeitslöhne.

Die Landesregierung hat den Beschluss des Landtages zur Kenntnis genommen und unterstützt die Forderung, die Angemessenheit der Wirkungsweise der Gewerbesteuerzerlegung zu überprüfen.

Die Gewerbesteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der deutschen Kommunen. Von verschiedenen Seiten wird vorgetragen, dass in den Fällen einer erforderlichen Zerlegung der festgesetzten Gewerbesteuer die Anwendung des gesetzlichen Maßstabs der Lohnsumme zu nicht stimmigen Ergebnissen führe. Dies könne dazu führen, dass die Infrastruktur einer Kommune zwar im erheblichen Maße durch die Ansiedlung einer produzierenden Betriebsstätte belastet wird, diese Belastung aber nicht durch entsprechendes Steueraufkommen aufgrund des Lohngefälles zwischen der in einer anderen Gemeinde liegenden Geschäftsleitung und der Produktionsstätte ausgeglichen wird.

Derartige Missverhältnisse könnten sich auch durch eine fehlende praktische Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Regelung zur Deckelung der maßgebenden Arbeitslohngrößen ergeben.

Entsprechende Probleme bezüglich der Gewerbesteuerzerlegung werden auch bei der Ansiedlung von Anlagen zur Stromgewinnung durch Windkraft oder Freiland-Photovoltaik vorgetragen.

Die Landesregierung beabsichtigt daher, auf Bund-Länder-Ebene eine Initiative zu starten, die auf die Einsetzung einer Arbeitsgruppe auf Arbeitsebene gerichtet ist.

2.  Die Gewerbesteuerzerlegung bei Anlagen, die zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie dienen, ist künftig nach der installierten Leistung im Sinne des § 3 Nummer 31 EEG 2017 vorzunehmen.

Die Landesregierung unterstützt diesen Beschluss.

Bereits der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat bat im Rahmen des zum Klimapaket gefundenen Kompromisses die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein.

Als wichtiger Baustein könnte hier eine stärkere Beteiligung der Standortgemeinden an dem Gewerbesteueraufkommen zu sehen sein, das Unternehmen mit der Energieproduktion aus Windkraft und Solarenergie generieren. Dies kann aber nur dadurch erreicht werden, dass der derzeitige anteilige Zerlegungsmaßstab nach dem Wert des Anlagevermögens zugunsten des Wertes der installierten Leistung verändert wird. Ansonsten wird das Aufkommen weiterhin im Wesentlichen an den Ort der Geschäftsleitung fließen.

Hinsichtlich der Anpassung der Zerlegung bei derartigen Anlagen hatte Sachsen-Anhalt bereits einen entsprechenden Antrag in den Bundesrat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (sog. Jahressteuergesetz 2019) eingebracht. Dieser Antrag ist in die Stellungahme des Bundesrates eingeflossen (BR-Drs. 356/19 [Beschluss] Ziffer 43). Die Bundesregierung hatte in der Gegenäußerung eine Prüfung zugesagt, das Anliegen dann zunächst aber nicht aufgegriffen.

Die Landesregierung beabsichtigt, den Bund zu bitten, den in 2019 vorgelegten konkreten Entwurf zur Anpassung des Gewerbesteuergesetzes nunmehr in ein Gesetzgebungsverfahren zur Erhöhung der Akzeptanz der Windenergie aufzunehmen.

Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse sind bereits eingeleitet worden.

14.05.2020