Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes zur Schaffung einer kommunalen Altschuldenlösung

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Ende vergangenen Jahres hatten Bundeskanzler Scholz und Finanzminister Dr. Kukies angekündigt, noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzesentwurf zur Schaffung der grundgesetzlichen Voraussetzungen zur Beteiligung des Bundes an einer kommunalen Altschuldenlösung vorzulegen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte Mitte Januar kurzfristig einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorgelegt, um dem Bund kompetenzrechtlich zu ermöglichen, anteilig kommunale Altschulden zu übernehmen. Konkret sah der Gesetzentwurf die Einführung eines neuen Artikel 143 Grundgesetz (GG) vor, der es dem Bund ermöglichen sollte, sich durch eine maximal hälftige Übernahme der Entschuldungsmaßnahmen der Länder zugunsten der übermäßig verschuldeten Kommunen zu beteiligen. Die Regelung sollte auf einmalige Anwendung beschränkt sein und als Stichtag für die Höhe der Verschuldung galt der 31.12.2023. Weitere Details wären im Rahmen eines Bundesgesetzes zu regeln gewesen, welches der Zustimmung des Bundesrates bedürft hätte.

Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf des BMF nach einer kurzfristigen Anhörung der kommunalen Spitzenverbände bereits am 24.01.2025 beschlossen. Jedoch wurde der Gesetzentwurf in der knappen Zeit bis zu den vorgezogenen Neuwahlen nicht mehr im Bundestag behandelt. Das Gesetz ist somit aufgrund des Diskontinuitätsprinzips in dieser Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt worden. Zudem galt die benötigte Zustimmung von zwei Dritteln sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat im Zusammenhang mit der beabsichtigten Grundgesetzänderung angesichts der vorgezogenen Bundestagswahl als unwahrscheinlich. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich eine neue Bundesregierung mit dem wichtigen Thema der Stabilisierung der Kommunalfinanzen auseinandersetzen wird. [mehr]

03.03.2025