Das Herrenberg-Urteil: Bundestag und Bundesrat geben grünes Licht für Übergangsregelung
Sachsen-Anhalt verfügt über zahlreiche schulische Einrichtungen und andere Bildungsträger, die bislang mit Honorarlehrkräften arbeiten. Das Bundessozialgericht hat am 28.06.2022 mit dem sog. „Herrenberg-Urteil“ (Az.: B 12 R 3/20 R) entschieden, dass Honorarlehrkräfte künftig sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen sind. Das Urteil sorgte bundesweit für Aufsehen und bringt massive Auswirkungen auf die Kommunen hinsichtlich entstandener finanzieller und organisatorischer Unsicherheiten in der Umsetzung mit sich. Betroffen sind sämtliche Honorarlehrkräfte, die vermehrt in Musikschulen, Volkshochschulen und weiteren Bildungseinrichtungen lehren.
Das Urteil hat zur Folge, dass ein risikoloser Einsatz von Honorarkräften nicht mehr möglich ist. Finanziell ist die vollständige Überleitung in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besonders für Einrichtungen in kleineren Kommunen oder in ländlichen Gebieten vor allem in Hinblick auf die zahlreichen Tätigkeiten, die nur temporär und befristet anfallen, nicht zu stemmen. So könnte es dazu kommen, dass das Angebot massiv eingekürzt, die Gebühren erhöht oder im schlimmsten Fall der Betrieb eingestellt werden muss.
Aufgrund der entstandenen Unsicherheiten wurde eine Übergangsregelung in § 127a SGB IV geschaffen. Ziel der Regelung ist es, den Bildungseinrichtungen ein Zeitfenster für die organisatorischen und finanziellen Umstellungen zu schaffen, um die Lehrtätigkeiten auch in Zukunft absichern zu können. Die besagte Übergangslösung wurde am 30.01.2025 vom Bundestag beschlossen und passierte am 14.02.2025 auch den Bundesrat. Mithilfe dieser Lösung wird die Weiterbeschäftigung von Honorarkräften unter bestimmten Voraussetzungen ohne die zwingende Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum 31.12.2026 ermöglicht. Voraussetzung für die Anwendung der Übergangsregelung ist, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Lehrtätigkeit ausgehen bzw. ausgegangen sind und die erwerbstätige Person dem zustimmt. Eine entsprechende Arbeitshilfe des Deutschen Volkshochschul-Verbandes zur Umsetzung der Übergangsregelung steht auf der Website des Städte- und Gemeindebundes Sachsen-Anhalt unter Mitgliederservice/Arbeitshilfen/Bildung, Kultur, Sport zur Verfügung.
Grundsätzlich ist die Übergangsregelung zu begrüßen, da entstandene Unsicherheiten damit minimiert werden. Besonders in kleinen Kommunen hängt das Angebot in Musikschulen und Volkshochschulen stark von den Honorarkräften ab, die einen wichtigen Beitrag für das gesamte Bildungssystem leisten und lebenslanges Lernen und frühe kulturelle Teilhabe ermöglichen. Ihr Einsatz muss im Rahmen der Übergangslösung rechtssicher möglich sein.