Bundesrat beschließt VwV-StVO

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Der Bundesrat hat am 21.03.2025 die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr vorgelegte Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) unter der Maßgabe von Änderungen beschlossen. Mit der Novelle als letztem Schritt der Verkehrsrechtsreform, bestehend aus den Änderungen von StVG, StVO und nun VwV-StVO erhalten die Städte und Gemeinden die Möglichkeit, künftig u. a. einfacher Fußgängerüberwege, Fahrradstraßen oder Tempo 30 entlang hochfrequentierter Schulwege anzuordnen. Die VwV-StVO gibt hierzu nun die notwendigen Umsetzungshinweise.

Mit Inkrafttreten der Siebenundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 2. Oktober 2024 (StVO-Novelle 2024) haben sich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erhebliche Änderungen ergeben – insbesondere in Hinblick auf die Voraussetzungen für straßenverkehrsrechtliche Anordnungen nach § 45 StVO. Die Novelle führt zu notwendigen Folgeänderungen in der vorliegenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), um einen rechtssicheren Vollzug der StVO zu gewährleisten.

Der von der Bundesregierung vorgelegte und vom Bundesrat nun beschlossene Entwurf der VwV-StVO sieht Änderungen insbesondere in den Umsetzungsvorschriften zu § 26 (Fußgängerüberwege), zu § 30 (Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot), zu § 35 (Sonderrechte), zu Zeichen 230 (Ladebereich), zu Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße), zu Zeichen 245 (Bussonderfahrstreifen), zu Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art), zu Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) und zu § 45 (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) vor.

Diverse Änderungsanträge im Bundesrat, insbesondere aus dem Innenausschuss, hätten die kommunalen Handlungsmöglichkeiten gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung zur VwV-StVO eingeschränkt. Diese wurden größtenteils jedoch im Plenum des Bundesrats abgelehnt. Einige Anpassungsanträge fanden aber auch Zustimmung im Bundesrat und führten damit zur Anpassung des vorgelegten Entwurfs. Diese angenommenen Anträge umfassen insbesondere folgende Themen:

  • Die Regelungen zur ausreichenden Entfernung von Fußgängerüberwegen voneinander werden beibehalten, um deren Wahrnehmbarkeit und die Verkehrssicherheit nicht zu gefährden. Im Regierungsentwurf war ein Wegfall dieser Regelung vorgesehen.
  • In der Nähe von Lichtzeichenanlagen und über gekennzeichneten Sonderfahrstreifen dürfen keine Fußgängerüberwege angelegt werden. Auch eine eingerichtete Grüne Welle kann dagegensprechen.
  • Die vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen in den Richtlinien für Fußgängerüberwege sind künftig als unverbindliche Empfehlungen einzustufen und nicht mehr bindend.
  • Beim Einsatz moderner Mittel zur Regelung und Lenkung des Verkehrs ist auf die Sicherheit besonders Bedacht zu nehmen.
  • Eine im Regierungsentwurf angedachte besondere Berücksichtigung einzelne Verkehrsteilnehmer (besondere Schutzbedürftigkeit der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer) wird nicht in der VwV-StVO festgeschrieben.
  • Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollten Anordnungen zu Geschwindigkeitsreduzierungen an bestimmten Einrichtungen (bspw. vor Krankenhäusern) nur auf die Öffnungszeiten beschränkt werden „können“. Durch einen im Bundesrat angenommenen Änderungsantrag bleibt es nun jedoch dabei, dass die Geschwindigkeitsreduzierungen an die Öffnungszeiten (einschließlich Nach- und Nebennutzungen) gebunden bleiben.
  • Bezüglich dem in der StVO neu eingeführten unbestimmten Rechtsbegriff „hochfrequentierte Schulwege“ (auch im Zusammenhang mit Tempo 30) wurden Hinweise der kommunalen Praxis aufgenommen. Es heißt hierzu künftig: „Hochfrequentierte Schulwege sind Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Diese Wege können auch im Zusammenhang mit der Nutzung des ÖPNV bestehen. Ihre Lage ist begründet darzulegen. Sie kann sich auch aus Schulwegplänen ergeben, die von den betroffenen Schulen und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde sowie gegebenenfalls Polizei und Straßenbaubehörde erarbeitet wurden.“
  • Für das Parken auf Gehwegen wurden Ergänzungen im Sinne der aktuellen Rechtsprechung (Urteil des BVerwG vom 6. Juni 2024) festgeschrieben. Demnach ist stets eine Gesamtwürdigung der jeweiligen Umstände erforderlich. Auch Ausweichmöglichkeiten an den Gehwegen für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern, gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern, können hierbei berücksichtigt werden.

Weitere Einzelheiten sind dem Regierungsentwurf und der Beschlussdrucksache im Bundesrat zu entnehmen.

Weiteres Verfahren

Ferner wurde noch eine Entschließung gefasst, wonach der Bundesrat die Bundesregierung bittet, die straßenverkehrsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grundlagen in StVG und StVO für die digitale Parkraumbewirtschaftung zu schaffen und die entsprechenden technischen Anforderungen unter Unterscheidung zwischen digitalen Parkausweisen und digitalen Parkberechtigungen zu definieren. Hierzu seien zudem effektive Kontrollmöglichkeiten sicherzustellen.

Die scheidende Bundesregierung muss den Änderungsmaßgaben aus dem Bundesrat noch in Gänze zustimmen.

Anmerkung:

Mit der VwV-StVO liegen nun, sobald sie veröffentlicht wird und damit in Kraft tritt, die notwendigen Praxishinweise und Klarstellungen vor, so dass diverse Maßnahmen vor Ort umgesetzt werden können. Die VwV-StVO übernimmt letztlich den Grundgedanken der Änderungen von StVG und StVO, den Kommunen zusätzliche Entscheidungsspielräume und Möglichkeiten für die Verkehrsgestaltung vor Ort zu geben. Die umfangreiche Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände mahnte u.a. eine praxistaugliche Regelung für die Neuregelung, Tempo 30 entlang hochfrequentierter Schulwege einzurichten, an. Mit der nun vom Bundesrat gefassten Formulierung liegt eine im Vergleich zum Entwurf weitaus praxistauglichere Regelung vor. Denn anstelle starrer Verkehrszahlen bzw. dem Schüleraufkommen entlang der Schulwege wird nun auf die „Bündelung“ der Schülerverkehre in den betroffenen Bereichen verwiesen. Dies ermöglicht auch in kleineren Gemeinden mit geringerem Schüleraufkommen, Schwerpunktbereiche zu identifizieren, wo Geschwindigkeitsreduzierungen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen können.

08.05.2025