Entscheidung des BGH zur Kundenanlage
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Begründung seines Beschlusses zum Begriff einer Kundenanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlicht. Darin wird bestätigt, dass die bisherige Auslegung einer Kundenanlage unvereinbar mit den Vorgaben der EU-Strombinnenmarktrichtlinie ist. Betroffen sind davon Quartierskonzepte zur Energieversorgung in den Kommunen, etwa mit Strom oder Wärme und deren Wirtschaftlichkeit. Erforderlich ist nun eine gesetzliche Anpassung des Energiewirtschaftsgesetzes.
Beschluss des BGH
In dem Rechtsstreit geht es um den Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a EnWG und seine Auslegung. Der BGH hatte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) diese Regelung vorgelegt, weil Zweifel daran bestanden, ob diese mit der EU-Strombinnenmarktrichtlinie vereinbar sind. Aus dem Urteil des EuGH (vom 28.11.2024, Rs. C-293/23) geht hervor, dass der Begriff der Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG richtlinienkonform ausgelegt werden kann. Allerdings geht aus dem Urteil auch hervor, dass die bisherige nationale Auslegung durch die Regulierungsbehörden und die Rechtsprechung nicht richtlinienkonform ist. Daraufhin hatte der BGH entschieden, dass die Vorschrift richtlinienkonform dahin auszulegen ist, dass eine Kundenanlage nur dann gegeben ist, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie darstellt.
In der nun veröffentlichten Begründung des BGH-Beschlusses (vom 13.05.2025 I Az.: EnVR 83/20) heißt es dazu:
„Die Vorschrift des § 3 Nr. 24a EnWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 beziehungsweise Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. EG L 211 vom 14. August 2009, S. 55 bis 93; nachfolgend: Elektrizitätsrichtlinie 2009 oder EltRL 2009) ist. Ist das Leitungssystem dagegen Teil des regulierten (Verteiler-)Netzes, kann sie nicht von der Regulierung ausgenommen werden. Der Betreiber eines solchen Leitungssystems ist Verteilernetzbetreiber nach Art. 2 Nr. 29 EltRL 2019 (Art. 2 Nr. 6 EltRL 2009).“
Anmerkung:
Die Entscheidung ist für die kommunale Energiewirtschaft relevant, weil sie den immer häufiger auftretenden Fall betrifft, in dem eine Energieversorgung in einem Areal mittels einer Kundenanlage stattfindet. In der kommunalen Praxis sind dies Quartiere, in denen eine größere Anzahl von Häusern bzw. Wohnungen auf der Grundlage von erneuerbaren Energien etwa mit Strom oder Wärme versorgt werden. Die Streitfrage bestand darin, wo das regulierte Netz endet und die unregulierte Kundenanlage beginnt.
Davon hängt ab, welche Anlagen sich den Regulierungsanforderungen zu stellen haben. Dies dürfte erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Quartierskonzepten zur Energie- und Wärmeversorgung haben. Deshalb besteht ein gesetzlicher Anpassungsbedarf, gerade um die klimafreundliche Transformation in den Kommunen nicht zu verhindern.