Heranziehung zur Umlage Heranziehung zur Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen für Grundstücke eines Tagebaurestlochs

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Wir kommen zurück auf einen vorherigen Beitrag aus 2025, in welchem wir über das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (OVG) vom 12.09.2024 (Az. 3 L 4/24) berichtet hatten. Das OVG hatte entschieden, dass auch Eigentümer von Grundstücken eines Tagebaurestlochs, das durch Niederschlagswasser und drückendes Grundwasser geflutet wird, zur Umlage von Verbandsbeiträgen eines Gewässerunterhaltungsverbandes heranzuziehen sind. Das OVG hatte die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob Grundstücke, von denen nicht unmittelbar Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird und von denen kein Niederschlagswasser unmittelbar in das Grundwasser gelangt, zur Gewässerumlage herangezogen werden können.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung des OVG Revision beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eingelegt. Dieses hat die Revision zurückgewiesen und am 03.12.2025 (Az. 9 C 5.24) entschieden, dass auch Eigentümer aufgegebener Tagebaue von den Gemeinden zu einer Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge herangezogen werden dürfen. Das Gericht, so ist es einer Pressemeldung der Mitteldeutschen Zeitung vom 05.12.2025 zu entnehmen, hat geurteilt, dass unabhängig vom individuellen Vorteil jeder Grundstückseigentümer von einer funktionierenden Gewässerunterhaltung etwas habe.

Mit diesem Urteil setzt sich die beklagte Stadt in einem Musterverfahren gegen einen Tagebausanierer durch, der an vielen Standorten derartige Tagebaue sichert. Diese Entscheidung dürfte insofern auch für andere Städte und Gemeinden, in denen sich aufgegebene Tagebaustandorte befinden, relevant sein, die nunmehr die Gewissheit haben, dass Eigentümer derartiger Grundstücke rechtskonform zu einer Umlage der Gewässerunterhaltungsverbandsbeiträge herangezogen werden können.

Mit der Klage wollte das Unternehmen erreichen, dass es keine Umlage für die Gewässerunterhaltung zahlen muss. Das Argument des Unternehmens war, dass es von der Gewässerunterhaltung keinen Vorteil habe, weil die Grundstücke die Gewässerunterhaltung nicht erschweren. Von ihnen fließe den zu unterhaltenden Gewässern kein Wasser zu. An einem oberirdischen Zufluss fehle es, weil sämtliche Niederschläge in das Tagebaurestloch abflössen. Auch über das Grundwasser könne kein Wasser zufließen, weil der Grundwasserspiegel im Tagebaurestloch zur Anlage eines Tagebausees bis zum Jahr 2150 stetig ansteige.

14.01.2026