Expertenanhörung zum Leistungsrechtsanpassungsgesetz
In einer öffentlichen Anhörung am 23. Februar 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Entwurf eines Leistungsrechtsanpassungsgesetzes (BT-Drs. 21/3539) beraten. Ziel der Anhörung war es, die Auswirkungen eines Rechtskreiswechsels für neu einreisende Personen mit vorübergehendem Schutz zu bewerten. Der Anlass für die Gesetzesänderung ist die beabsichtigte Rückkehr zur Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab einem festgelegten Stichtag. Im Mittelpunkt der Diskussion standen Fragen der Verwaltungspraktikabilität, der Arbeitsmarktintegration, der Gesundheitsversorgung sowie der Finanzierung. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) hat den Rechtskreiswechsel aus Gründen der Einheitlichkeit der Systematik und der steuernden Wirkung begrüßt. Gleichzeitig wurde der Wechsel unter der Bedingung einer vollständigen, dynamischen Kostenerstattung für die Kommunen gefordert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die für das Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen kommunalen Behörden nicht in der Lage sind, den Aufwand der Arbeitsvermittlung in dem Umfang zu betreiben, wie es die Bundesagentur für Arbeit tut.
Im Zuge der Anhörung wurden Auswirkungen auf Zuständigkeiten, Integrationsinstrumente und Verwaltungsaufwände erörtert. Dabei ging es insbesondere um die Frage, wie Übergänge ohne Leistungslücken organisiert werden können und welche Folgewirkungen sich für kommunale Zahlungs-, Unterkunfts- und Schnittstellenprozesse ergeben.
Der DStGB hat darauf hingewiesen, dass der Rechtskreiswechsel weit über eine formale Zuständigkeitsänderung hinausgehe und insbesondere Fallaufbau, Stichtags- und Übergangsprüfungen, Bescheiderstellung sowie IT‑/Fachverfahrensanpassungen auslöse.
Zudem hat der DStGB eine verfahrensfeste Lösung für die Fortführung begonnener medizinischer Leistungen sowie eine erweiterte Datenaustauschregelung gefordert, um Rechtsunsicherheit und zusätzliche Widerspruchs- und Klageverfahren zu vermeiden. Für die Arbeitsmarktintegration seien klare Zuständigkeiten und Prozessketten nötig, damit die Integration nicht durch organisatorische Brüche erschwert werde.
Der beabsichtigte Rechtskreiswechsel für bestimmte Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sei aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Er könne zu einer klareren Systematik beitragen und steuernde Wirkungen entfalten, sofern die Umsetzung rechtssicher und verwaltungspraktisch handhabbar ausgestaltet werde. Voraussetzung sei, dass die kommunale Ebene nicht mit zusätzlichen ungedeckten Aufgaben und Mehrkosten belastet werde.
Hintergrund
Der o. g. Gesetzentwurf ordnet Personen mit vorübergehendem Schutz nach § 24 AufenthG, die erstmals nach dem 31.03.2025 eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten oder beantragt haben, wieder dem AsylbLG zu und schließt sie damit grundsätzlich von SGB II/SGB XII aus. Hierfür werden zugleich Übergangsregelungen geschaffen, damit laufende Bewilligungen noch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, längstens drei Monate nach Inkrafttreten, fortwirken. Zugleich werden Regeln zur Gesundheitsversorgung ergänzt, damit bestimmte begonnene medizinische Behandlungen nach dem Wechsel in den AsylbLG-Rechtskreis im Einzelfall zu Ende geführt werden können. Ein weiterer Kernpunkt ist die Klarstellung im SGB V zum „anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall“, um Probleme der obligatorischen Anschlussversicherung und daraus resultierende Beitragsschulden zu vermeiden; bestimmte freiwillige Mitgliedschaften sollen kraft Gesetzes enden. Zusätzlich werden im AsylbLG Arbeitsbemühungspflichten für arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte eingeführt und bei fehlender Mitwirkung die Verpflichtung zu Arbeitsgelegenheiten vorgesehen. Flankierend enthält der Entwurf Datenübermittlungs- und Verarbeitungsbefugnisse für den geordneten Systemwechsel sowie eine Regelung zu Überbrückungsleistungen in bestimmten Fällen der Sekundärmigration.