Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz (GEIG)

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Der Bundesrat hat am 05.03.2021 das bereits vom Bundestag beschlossene Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) gebilligt (BR-Drs. 128/21). Das GEIG wurde am 24.03.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 11, S. 354 ff.) und ist am 25.03.2021 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden zu beschleunigen. Wohn- und andere Gebäude sollen mit größeren Parkplätzen ausgestattet werden.

Verpflichtungen aus dem GEIG treten in Kürze in Kraft

Vorgesehen sind verpflichtende Regelungen zum Einbau: Wer ein neues Wohngebäude mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen baut, wird künftig Leitungsinfrastruktur berücksichtigen müssen. Bei neuen Nicht-Wohngebäuden gilt die Pflicht ab mehr als sechs Stellplätzen, dann muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Möglich sind auch Quartierslösungen.

Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Weitere Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten einer größeren Renovierung überschreiten. Sofern öffentliche Gebäude bereits vergleichbaren Anforderungen unterliegen, sind diese von den Regelungen ausgenommen. Wer gegen das Gesetz verstößt, muss mit Bußgeldern rechnen.

Die neuen Vorschriften gelten für Bauvorhaben, bei denen der Bauantrag nach Inkrafttreten des GEIG gestellt wird.

Weitere Informationen

Beschlussdrucksache im Bundesrat: www.bundesrat.de

22.04.2021