Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes;
Verstärkung des Schutzes für Mandatsträger in den kommunalen Vertretungen
Die Bundesregierung hat am 22. Mai 2024 einen Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes beschlossen. Ziel des Gesetzes ist der verbesserte Schutz von bedrohten und gefährdeten Bürgerinnen und Bürgern. Insbesondere wird eine ausdrückliche Regelung zu Auskunftssperren für Mandatsträger in kommunalen Vertretungen, Landtagen, dem Bundestag und dem Europäischen Parlament in das Bundesmeldegesetz aufgenommen. Zudem soll es künftig eine bundesweite Ansprechstelle geben, die Unterstützung vermittelt.
Mit dem Gesetzentwurf sollen die Anforderungen an eine Herausgabe von Meldedaten durch eine einfache Melderegisterauskunft erhöht und damit einer Ausforschung der Wohnanschrift aller Privatpersonen entgegengewirkt werden. Insbesondere mit Blick auf Bürgerinnen und Bürger, die durch ihr berufliches, mandatsbezogenes oder ehrenamtliches Engagement, beispielsweise in der Kommunalpolitik, in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten, soll das Instrument der Auskunftssperre effektiver ausgestaltet und die gesetzliche Dauer der Auskunftssperre von zwei auf vier Jahre verlängert werden.
Daneben ist beabsichtigt, bereits für den Zeitraum der Prüfung einer Gefährdung die Möglichkeit der Eintragung einer vorläufigen Auskunftssperre zu schaffen. Den Meldebehörden würde somit ein unbürokratisches und effizientes Verfahren zur Verfügung stehen, das zugleich eine Verfahrenserleichterung für betroffene Personen und Meldebehörden schafft.
Daten von Personen, bei denen eine Auskunftssperre eingetragen ist, dürften danach künftig auch nicht mehr in einer Meldebescheinigung für Familienangehörige genannt werden. Hierdurch soll die Sicherheit der betroffenen Personen verbessert werden. Außerdem sollen Prozesse bei den Meldebehörden digitaler werden, z. B. die Unterschriftsleistung, die zukünftig durch digitale Verfahren erfolgen soll.