Bundesrat stimmt StVO-Novelle zu

fahrrad weg

Nach dem Beschluss der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) am 14.06.2024 wurde am 05.07.2024 im Bundesrat auch die Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) beschlossen.

  • Konkret wurden u. a. weitere Möglichkeiten bei der Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 beschlossen. Hierzu gehören so genannte Lückenschlüsse zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken sowie weitere Ergänzungen der Ausnahmen nach § 45 Abs. 9 Satz 6. Genannt werden hier nun auch im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegene Fußgängerüberwege, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege sowie (nach einem im Bundesrat ergänzend zum Verordnungsentwurf angenommenen Änderungsantrag) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem beim Bewohnerparken. Der Anwendungsbereich des Bewohnerparkens soll nicht auf die bloße Reaktion auf einen erheblichen allgemeinen Parkdruck beschränkt bleiben. Vielmehr soll das Bewohnerparken für verkehrsplanerische und städtebauliche Erwägungen geöffnet werden, um einen erheblichen Parkdruck, wo vermeidbar, möglichst schon nicht eintreten zu lassen.
  • Zudem wird die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert.
  • Eingeführt wird des Weiteren das Verkehrszeichen Ladebereich (anstelle des Begriffs „Ladezone“ im ursprünglichen Verordnungsentwurf).
  • Verabschiedet hat der Bundesrat zudem eine Entschließung, in der er u. a. eine Verankerung der Vision Zero in der StVO vorschlägt und die Klärung der mit der geänderten StVO einhergehenden unbestimmten Rechtsbegriffe anmahnt.

Anmerkung:

Die Änderungen der StVO sind ebenso wie das neue StVG grundsätzlich zu begrüßen. Die Erwartungen der Kommunen an diesen zweiten Schritt der Reform des Verkehrsrechts waren groß. Bislang sind Geschwindigkeitsbeschränkungen an Hauptstraßen nur in wenigen Ausnahmefällen und mit enormem Begründungsaufwand möglich. Die Städte und Gemeinden hätten sich insbesondere gewünscht, dass der „besondere Gefahrennachweis“ der StVO entfällt und damit anstelle weiterer Ausnahmeregelungen deutlich mehr Handlungsspielräume vor Ort ermöglicht würden. Die Kommunen handeln bei der Gestaltung des Verkehrs stets mit Augenmaß und sollten die Kompetenz erhalten, im Interesse der Menschen und Verhältnisse vor Ort noch stärker auf das Verkehrsgeschehen Einfluss zu nehmen. Die hohe Bedeutung der Verkehrssicherheit und insbesondere die Ermöglichung präventiver Maßnahmen zur Verkehrssicherheit waren ein Kernanliegen der Kommunen in diesem Reformprozess. Auch eine Verankerung der Vision Zero in der StVO, wie vom Bundesrat durch die Entschließung angeregt, hätte dies unterstützt. Wichtig zu betonen ist, eine generelle Geschwindigkeitsreduzierung auf Tempo 30 innerorts ist nicht das Ziel der Städte und Gemeinden. Denn auch mit Blick auf Durchgangsverkehre, den ÖPNV und die Wirtschaft müssen die Straßen leistungsfähig und Innenstädte auch mit dem Individualverkehr erreichbar bleiben. Es herrscht auf der kommunalen Ebene ein breiter Konsens, dass diese Reform zugunsten von mehr Verkehrssicherheit und Lebensqualität vor Ort überfällig war und weitere Schritte folgen müssen.

Die Änderungen der StVO treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

29.07.2024