Entwidmung von Bahnliegenschaften

Bahnhof Frankfurt am Main

Eine von der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag geforderte Rückkehr zur bis Ende 2023 gegoltenen Vorschrift für die Entwidmung von Bahnliegenschaften im § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) ist bei einer Sachverständigenanhörung des Verkehrsausschusses am 02.12.2024 teils auf Zuspruch und teils auf Ablehnung gestoßen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten in ihrer Stellungnahme eindringlich dafür plädiert, Entwidmungsverfahren von auch perspektivisch nicht mehr benötigten Flächen wieder zu ermöglichen.

Antrag der CDU/CSU-Fraktion

Die Unionsfraktion verweist in ihrem Gesetzentwurf „zur Änderung der Freistellungsvoraussetzungen des § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes“ (20/13358) darauf, dass es durch die Novellierung des § 23 Ende 2023 nur noch im „überragenden öffentlichen Interesse“ möglich sei, Eisenbahnflächen zu entwidmen, sie also zu anderen Zwecken als dem Bahnbetrieb zu nutzen. Damit schließt sie sich einer Forderung der kommunalen Spitzenverbände an, die sich an die Fraktionen im Bundestag und das BMDV in der Sache gewendet hatten.

Folge dieser restriktiven Änderung in der Praxis ist auch aus Sicht des DStGB, dass das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständige Behörde seit der Neuregelung des AEG Ende 2023 Freistellungsanträge in bereits über 150 Fällen für nicht mehr benötigte Bahnflächen zurückgewiesen habe. Geplante und einvernehmlich vereinbarte Nutzungsänderungen könnten deshalb planungsrechtlich nicht gesichert und langjährige Planverfahren mussten gestoppt werden.

Kommunale Spitzenverbände werben eindringlich für Rückkehr zur alten Regelung

Professor Hilmar von Lojewski, Beigeordneter des Deutschen Städtetags, betonte für die kommunalen Spitzenverbände, es gebe eine ganze Reihe von Beispielen verhinderter oder gestoppter Stadtentwicklungen als Folge der AEG-Änderung. Es wäre ein Fiasko, wenn diese Vorhaben wegen einer Blockade nicht weiterbearbeitet werden könnten. Der Abwägungsspielraum sei eindeutig: „Überragendes öffentliches Interesse kann nur durch überragendes öffentliches Interesse überwunden werden.“ Wohnungsbau und städtebauliche Entwicklung sei aber kein überragendes öffentliches Interesse. Er betonte zudem, dass auch durch die alte Regelung selbst unwahrscheinliche perspektivische Bahnnutzungen eine Entwidmung verhindert hätten. Er habe Verständnis dafür, dass der Gesetzgeber verhindern will, dass Bahnflächen entwidmet werden, die man noch perspektivisch gebraucht hätte, sagte von Lojewski. „Die Flächen, von denen wir sprechen, sind aber seit Jahrzehnten in der Entwicklung und durch notarielle Kaufverträge belegt“, betonte er. Sie seien jetzt durch das EBA blockiert.

Anmerkung:

Mit Wirkung zu Ende Dezember 2023 wurde die Freistellungsregelung in § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) verschärft. Eine Einbindung der kommunalen Ebene fand bei dieser Gesetzesregelung nicht statt. Der Bahnbetriebszweck eines Grundstücks liegt jetzt im „überragenden öffentlichen Interesse“. Eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken zugunsten anderer wichtiger Vorhaben wie der Innenentwicklung durch Wohnungsbau oder die Schaffung von Arbeitsplätzen wird damit deutlich erschwert oder gar unmöglich. Diese Änderung traf die Kommunen unerwartet und hat massive Auswirkungen auf Planungsvorhaben. Es wurden in den vergangenen Monaten zahlreiche Fälle bekannt, wo jahrelange Planungen und Investitionsvorhaben in Frage gestellt werden. Eine kurzfristige Änderung der Regelung ist aus Sicht der Kommunen zwingend notwendig

04.02.2025