Bundeskabinett einigt sich vorerst auf erleichterten Wolf-Abschuss (I) und Landtagsdebatte um Aufnehmen des Wolfes in das Landesjagdrecht (II)

junger Wolf

I.

Wölfe sollen in Deutschland künftig leichter abgeschossen werden dürfen. Das Bundeskabinett hat am 22.05.2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen. Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner betonte in diesem Zusammenhang, dass weitergehende Änderungen des Bundesnaturschutzgesetztes in dieser Sache dringend erforderlich seien. Mit dem Bundesumweltministerium (BMU) seien Maßnahmen, wie die beschränkte Bestandskontrolle, kurzfristig nicht einigungsfähig gewesen. Daher sei entschieden worden, den Gesetzentwurf des BMU mitzutragen, um das Gesetzgebungsverfahren in Gang zu bringen. Änderungen könnten jetzt im parlamentarischen Verfahren eingebracht werden, heißt es in der Mitteilung des Landwirtschaftsministeriums.

Ernster“ Schaden durch Wölfe soll künftig ausreichen

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (mit der Ergänzung des § 45a „Umgang mit dem Wolf“) soll mehr Rechtssicherheit bei der Entnahme von Wölfen schaffen, die Weidetiere reißen, heißt es in einer Mitteilung des Bundesumweltministeriums. Für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder reiche es nach der geplanten Neuregelung aus, wenn der Weidetierhalter einen „ernsten“ Schaden durch Wölfe erleide. Der Schaden müsse nicht die wirtschaftliche Existenz gefährden, wie in der Rechtsprechung teilweise verlangt worden sei. Wenn Schäden bei Nutztierrissen keinem bestimmten Wolf eines Rudels zugeordnet werden könnten, sei nun der Abschuss einzelner Mitglieder des Rudels möglich, bis es zu keinen weiteren Schäden in dem betreffenden Gebiet mehr kommt. Die Grundlage dafür bleibe eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung in jedem Einzelfall.

Angesichts der rasch zunehmenden Wolfspopulation und den damit ebenfalls zunehmenden Nutztierrissen halte das Landwirtschaftsministerium eine Änderung des BNatSchG mit dem Ziel einer 1:1-Umsetzung des Art. 16 Abs. 1e der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie weiterhin für erforderlich, heißt es in einer Erklärung Klöckners zum Kabinettsbeschluss. Damit würde die Entnahme einer begrenzten und behördlich spezifizierten Anzahl von Wölfen unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 S. 2 und 3 BNatSchG zugelassen. Nach Abschluss des laufenden Verfahrens zum Vorabentscheidungsersuchen des obersten finnischen Verwaltungsgerichts beim EuGH (Az.: C-674/17) sei eine Neubewertung der mit dieser Novellierung des BNatSchG erfolgenden Änderungen vorzunehmen, so Klöckner.

Umweltministerin Dalbert kritisiert Gesetzesentwurf

Mit Pressemitteilung (Nr. 082/2019) vom 22.05.2019 kritisierte des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt: „Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird die Probleme mit dem Wolf nicht lösen. Die wirtschaftlichen Bedingungen für Weidetierhalter und Weidetierhalterinnen müssen insgesamt verbessert werden. Wir brauchen präventiven Herdenschutz und eine bundesweite Weidetierprämie für Schafe und Ziegen. Nur durch guten Herdenschutz und eine schnelle, unbürokratische Kompensation von Wolfsübergriffen auf Nutztiere können die Konflikte minimiert werden.“

„Wir haben in Sachsen-Anhalt das Wolfskompetenzzentrums in Iden aufgebaut. Dadurch sind wir in der Lage bei Rissen schnell zu reagieren. Durch die Möglichkeiten, die uns die EU zur Unterstützung der Weidetierhalter gibt, können wir Konflikte minimieren. Die Erfahrungen in Sachsen-Anhalt belegen dies. Aktivitäten des Bundes zur Einrichtung eines Herdenschutzzentrums und zur Einführung einer Weidetierprämie fehlen bislang.“

Erheblich zu weit gehe demnach die geplante Regelung, dass Wölfe auch ohne eindeutige Zuordnung zu Schäden entnommen werden können. „Die Entnahme von Wölfen eines Rudels ohne eindeutige Zuordnung von Schäden zu einem Wolfsindividuum widerspricht den artenschutzrechtlichen Anforderungen. Ein Tier einer streng geschützten Art kann nicht nach Gutsherrenart entnommen werden. Es gilt immer der Einzelfall. Diese Regelung steht nicht im Einklang mit der FFH-Richtlinie.“, so Umweltministerin Prof. Dr. Claudia Dalbert. Nach dem Willen der Bundesregierung soll zudem die Schwelle zur Entnahme von streng geschützten Tieren nicht mehr gelten, wenn „erhebliche“ Schäden, sondern wenn „ernste“ Schäden abgewendet werden sollen. Damit wird die Bundesregierung keine rechtliche Klarheit schaffen. Durch die Änderung der Formulierung suggeriert die Bundesregierung, dass die Schwelle zur Entnahme von Tieren, die streng geschützt sind, abgesenkt würde. Somit tritt eine Situation ein, in der die von der Bundesregierung intendierte Änderung zunächst einer neuen juristischen Definition bedarf. Das Ergebnis wäre weniger anstatt mehr Rechtssicherheit. Zudem hat diese Änderung Auswirkungen auf alle streng geschützten Arten, nicht nur den Wolf. Dazu Dalbert: „Für uns ist klar, dass die Entnahme von streng geschützten Tieren, wie dem Wolf, nur nach den Vorgaben der FFH-Richtlinie erfolgen kann. Eine Absenkung, wie sie die Bundesregierung vorsieht, steht nicht im Einklang mit der FFH-Richtlinie.“

II.

Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt

Auch im Landtag von Sachsen-Anhalt wurde in der Sitzung am 22.05.2019 zum Thema „Wolf“ debattiert. Inhaltlich ging es aufgrund eines durch die AfD-Fraktion eingebrachten Antrags um das Thema „Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdrecht“. Mit einem Gesetzesentwurf sollte der Wolf als Haarraubwild in die Liste der jagdbaren Tierarten des Landes aufgenommen werden - mit ganzjähriger Schonzeit (LT-Drs. 7/4331).

Hierzu verwies Umweltministerin Prof. Dr. Dalbert auf den bestehenden Artenschutz. Wölfe haben in Deutschland über internationale Abkommen und Vorschriften einen sehr hohen Schutzstatus. Dazu gehören das Washingtoner Artenschutzabkommen, die Berner Konvention und vor allem die FFH-Richtlinie, durch die er als prioritäre Art des Anhangs II und streng geschützte Art nach Anhang IV geschützt ist. Damit ist Deutschland verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Wölfe einen langfristig lebensfähigen Bestand in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet aufbauen können (den sogenannten „guten Erhaltungszustand“). Die Umsetzung der europäischen Vorgaben erfolgt in Deutschland über § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes. Bei Verstößen sind Haftstrafen oder hohe Geldbußen möglich. Damit besitzen Wölfe in Deutschland den höchstmöglichen Schutzstatus, und dies auch außerhalb von Schutzgebieten.

Mit Ausnahme von Sachsen unterlägen Wölfe in Deutschland nicht dem Jagdrecht. Wie das Beispiel Sachsens zeige, generiert die Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht bei ganzjähriger Schonzeit keinen Mehrwert, da der internationale Schutzstatus nicht aufgehoben wird. Eine ganzjährige Schonzeit bleibe bestehen und „problematische Tiere“ könnten weiterhin nur auf Basis des Bundesnaturschutzgesetzes entnommen werden. Eine Entnahme erfordere nach wie vor eine Auswertung des Erhaltungszustandes der Population der biogeographischen Region unter Beachtung aller Vorgaben des Artikels 16 (1) (e). Alles andere sei laut Dalbert rechtswidrig. Ebenso sei eine „Begrenzung eines Bestandes“ auf eine Obergrenze nicht richtlinienkonform. Die Ermittlung einer Abschussquote in nur einem Teilgebiet der biogeographischen Region, wie einem Bundesland, sei laut der Ausführungen des EuGH unzulässig.

Für die Praxis führte die Ministerin folgendes aus: „2017/18 konnten in Sachsen-Anhalt 92 Wölfe anhand von Genetikproben individualisiert werden. Davon sind 35 Wölfe reproduktionsfähig, hiervon 28 Tiere aus unserem Land. Alle anderen sind Welpen oder Subadulte. In Sachsen-Anhalt reproduzieren 9 der vorhandenen 11 Rudel mit einer durchschnittlichen Welpenzahl von 3 ½ Tieren pro Rudel. Die Mortalitätsrate liegt bei den Welpen bei 70 Prozent. Umgekehrt liegt die Zuwachsrate der Wolfspopulation bei circa 3 Prozent, oder einem Tier pro Jahr. So bleiben von den 251 in Sachsen-Anhalt geborenen Welpen letztendlich nur 28 zu Sachsen-Anhalt zugerechnete fortpflanzungsfähige Tiere im Land übrig. In europäischen Ländern in denen der Wolf bejagt wird, zeigen die Übergriffszahlen und die Summen der entstandenen Schäden, das Jagd kein Mittel zum Herdenschutz ist, wenn man die Tierart nicht wieder ausrotten möchte.“ Abschließend verwies sie auf die trotz der langsam wachsenden Wolfspopulation gesunkenen Übergriffzahlen als Ergebnis der Kombination aus kompetenter Beratung der Landwirte durch Fachleute und die Förderung von wirksamen Herdenschutzmaßnahmen in Sachsen-Anhalt. Mit der Aufnahme in das Jagdgesetz dürfte auch die Verpflichtung zur Hege bestehen. Hier erscheine eine Fütterung des Wolfes in Notzeiten und eine damit einhergehende Gewöhnung an den Menschen nicht wünschenswert. Hinzu kämen die erheblichen Aufwendungen zum Beispiel für das Monitoring, das Erstellen von Rissgutachten und Probenahmen, sowie die 24-Stunden-Rufbereitschaft, welche die Jägerschaft dann übernehmen müsste. Der Wolf unterläge bei entsprechender Aufnahme in das Jagdgesetz Sachsen-Anhalts einer doppelten Zuständigkeit von Naturschutzrecht und Jagdrecht. Eine solche Konstellation erschwere eher ein Management, als das sie nütze.

Im Ergebnis der Debatte lehnte der Landtag den Antrag der AfD-Fraktion mehrheitlich ab.

01.07.2019