Vorstoß des BMU zum Plastiktütenverbot und Entschädigung der kommunalen Stadtreinigungsbetriebe für Plastik-Einwegprodukte durch die Hersteller
Am Wochenende vom 10./11.08.2019 hat Bundesumweltministerin Svenja Schulze ein Verbot von Plastiktüten gefordert und angekündigt, eine entsprechende gesetzliche Regelung vorzubereiten. Hintergrund ist, dass durch die freiwillige Verpflichtung des Handels aus dem Jahr 2016, Plastiktüten in Geschäften kostenpflichtig zu vertreiben, den Verbrauch von Plastiktüten von 45 pro Kopf im Jahr 2016 auf 24 im Jahr 2018 reduziert hat. Dies sieht die Ministerin als immer noch nicht ausreichend an.
Der Deutsche Städte und Gemeindebund begrüßte im Grundsatz die Forderung der Umweltministerin. Ein Verbot könnte durchaus dazu beitragen, den Verbrauch von Plastiktüten auf ein Minimum zu reduzieren. Allerdings sollte die Sensibilisierung der Bürgerinnen und Bürger für Abfallvermeidung im Vordergrund stehen und nicht noch mehr Verbote im Klimaschutz.
Wann ein entsprechender Gesetzesentwurf vorgelegt werden soll, hat die Ministerin offen gelassen.
Darüber hinaus wurde am 12.08.2019 eine gemeinsame Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums (BMU) und des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) veröffentlicht: https://www.bmu.de/pressemitteilung/hersteller-von-wegwerfartikeln-sollen-stadtreinigung-anteilig-bezahlen/. Demnach sollte im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Rechtgrundlage geschaffen werden, um eine spätere Verordnung zur Kostenbeteiligung von Herstellern von Einwegverpackungen (Getränkebecher, Einweggeschirr und -besteck, Zigarettenfilter) zu schaffen.
Tatsächlich haben sich die kommunalen Spitzenverbände und der VKU in Gesprächen mit dem BMU stets für eine finanzielle Beteiligung der Hersteller von Einwegverpackungen an den Kosten der Stadtreinigung ausgesprochen. Insofern ist die angekündigte Gesetzesinitiative zu begrüßen.
Beispielsweise werden jährlich 2,8 Mrd. Einwegbecher verbraucht, die nicht wie vorgesehen in die Gelbe Tonne, für deren Entsorgung die Dualen Systeme zuständig sind, landen, sondern in den öffentlichen Papierkörben oder auch in der Landschaft. Die Kommunen und ihre Stadtreinigungsbetriebe müssen sich in dem Falle um die Entsorgung kümmern und bleiben letztendlich auf diese Kosten sitzen, bzw. belasten über die Gebühren zunehmend die Allgemeinheit. Eine entsprechende Formulierung dieser möglichen Entschädigung findet sich in der Regelung zur Produktverantwortung im neuen Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (§ 23 II Nr. 10 KrWG-E). Gleichwohl sind die Änderungsvorschläge im § 23 KrWG-E nicht ressortabgestimmt, so dass sich weitere Änderungen und auch Diskussionsbedarf ergeben können.
So müssten die Hersteller von Fast-Food-Verpackungen, Getränkebechern, leichten Kunststofftragetaschen und Zigarettenfiltern sowohl die Kosten für die öffentliche Sammlung dieser Produkte, als auch anteilsmäßig die Kosten für die Bereitstellung der Abfallbehälter und die anschließende Entsorgung tragen. Geplant ist, dass sich die Höhe der Finanzierungsbeiträge am Aufwand für Reinigung und Entsorgung bemessen. Wie genau diese Beteiligung der Hersteller in der Praxis ausgestaltet sein soll, ist noch offen. Ob diese Finanzierung über einen Fonds erfolgen kann, oder über die Dualen Systeme, bleibt abzuwarten. Genauso ungeklärt ist die Frage, wie die gesammelten Mengen der Einwegprodukte nachgewiesen werden sollen und mit welchem Aufwand das für die Kommunen verbunden sein wird.
Der VKU hat darüber hinaus in der o. g. Pressemitteilung angekündigt, ein Gutachten zu beauftragen, um den Anteil von Einwegprodukten in den Abfallbehältern oder auf der Straße als Kehricht zu ermitteln.