BMVI legt Eckpunkte für die GVFG-Novellierung vor
Im Rahmen der Sitzung der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2019 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) Eckpunkte für die anstehende Novelle des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) vorgelegt.
Eckpunkte und Mittelerhöhung im GVFG
Genannt werden die im Koalitionsvertrag verabredete Erhöhung der GVFG-Mittel ab 2020, eine Vereinbarung der Fraktionsvorsitzenden zum GVFG vom November 2018 sowie der aktuelle Beschluss des Klimakabinetts vom 20. September 2019, wonach die Mittel ab 2025 auf 2 Mrd. Euro pro Jahr steigen sollen. Dies entspricht somit einer Erhöhung von bislang jährlich 333 Mio. Euro auf 665 Mio. Euro im Jahr 2020, auf je 1 Mrd. Euro in den Jahren 2021 bis 2024 und auf 2 Mrd. Euro ab dem Jahr 2025. Die laut Koalitionsvertrag vorgesehene jährliche Dynamisierung ab 2022 erfolgt damit allerdings nicht.
Öffnung des GVFG-Förderkatalogs für Vorhaben zur Grunderneuerung und weitere Änderungen
Bislang dürfen die Gelder nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFG ausschließlich für Neu- und Ausbauvorhaben verwendet werden. Trotz der von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden mehrfach geforderten Einbeziehung der Grunderneuerung hatten die Regierungsfraktionen die Mittelverwendung bislang nur für Aus- und Neubauten vorgesehen. Mit dem einstimmig gefassten Beschluss der Verkehrsministerkonferenz sowie den Eckpunkten des BMVI zur GVFG-Novellierung haben Bundesregierung und Länder nun die gemeinsame Absicht bekundet, die GVFG-Mittel künftig auch für die Grunderneuerung bestehender Verkehrsanlagen einzusetzen, um den Betrieb dieser Anlagen für einen attraktiven ÖPNV sicherzustellen. Die Mittel für solche Sanierungsprojekte sollen jedoch nachrangig zur Verfügung stehen.
Der Fördersatz des Bundes wird von 60 auf 75 Prozent erhöht, sofern eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung erfolgt. In anderen Fällen beträgt der Fördersatz bis zu 60 Prozent. Vorhaben werden künftig ab einer Größenordnung von 30 Millionen Euro gefördert (bislang: 50 Millionen Euro). In Einzelfällen wird die Grenze bis auf 10 Millionen Euro gesenkt. Die Novelle beinhaltet außerdem Erleichterungen zur Darlegung des gesamtwirtschaftlichen Nutzens.
Anmerkung:
Die Eckpunkte zum GVFG folgen den Beschlüssen des Klimakabinetts und der Verkehrsministerkonferenz und sind von besonderer Bedeutung für eine Stärkung des ÖPNV in den Kommunen. Durch die Aufnahme der Grunderneuerung in die GVFG-Förderung würden erstmalig Finanzhilfen des Bundes für die Erneuerung von Straßen-, Stadt- und U-Bahn-Infrastruktur festgeschrieben. Zu weiteren Details wie der angekündigten Förderung mit oder ohne Wirtschaftlichkeitsuntersuchung bleibt zunächst der Referentenentwurf abzuwarten, um belastbare Aussagen zu treffen.
Neben der Aufstockung der GVFG-Mittel, welche der ÖPNV-Infrastruktur zugutekommt, braucht es auch eine bessere Mittelausstattung der kommunalen Aufgabenträger für den ÖPNV-Betrieb. Hier setzen beispielsweise die Regionalisierungsmittel an. Die im Klimakabinett erwähnte Dynamisierung der Regionalisierungsmittel ist jetzt zeitnah zu konkretisieren, um beispielsweise höhere Taktungen im Schienenpersonennahverkehr zu erreichen. Zudem braucht es für die nun ermöglichten ÖPNV-Projekte auch Planungskapazitäten in den Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen. Das Land ist nun gefragt, die Impulse des Bundes aufzunehmen und die Förderung von Maßnahmen der Grunderneuerung und den Mittelaufwuchs in die landesrechtlichen Regelungen zu übertragen.
Der Referentenentwurf geht in Kürze in die Ressortabstimmung. Danach folgt die Länder- und Verbändeanhörung. Der Beschluss durch das Bundeskabinett und die Beteiligung des Bundesrates sollen noch in diesem Jahr erfolgen. Das novellierte Gesetz soll voraussichtlich im zweiten Quartal 2020 rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Weitere Informationen
Eckpunkte des BMVI zur GVFG-Novelle: https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/gvfg-nahverkehr.html