Bewilligungs- und Auszahlungsstand nach dem KInvFG
Am 20. Januar 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) neue Zahlen zum Abruf der Mittel der beiden Tranchen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) veröffentlicht. Vorangestellt sei, dass der Mittelabruf immer erst nach der Rechnungsstellung erfolgt und insofern wenig Aussagekraft mit Blick auf den Planungsstand der Kommunen hat. Über den Stand der Umsetzung des KInvFG I und II, berichten die Länder dem Bund jährlich zum 30. Juni. Mit Blick auf die vorgesehenen Vorhaben liegen daher beim KInvFG I nur Zahlen vom 30. Juni 2019 und beim KInvFG II sogar nur vom 31. März 2019 vor.
KInvFG I
Zum 31. Dezember 2019 wurden bereits 1,95 Mrd. Euro, also 55,8 Prozent der 3,5 Mrd. Euro, der 1. Tranche des KInvFG zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen abgerufen. Während Brandenburg bereits 84,6 Prozent und Baden-Württemberg 83,0 Prozent der Mittel abgerufen haben, lag die Mittelabrufungsquote in Mecklenburg-Vorpommern noch bei 21,3 Prozent. Verplant sind die Mittel aber nahezu vollständig (Stand 30. Juni 2019: 96,1 Prozent). Diese Finanzhilfen in Höhe von 3,36 Mrd. Euro verteilen sich auf insgesamt 12.143 kommunale Infrastrukturvorhaben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der energetischen Sanierung von Schulinfrastruktureinrichtungen (2.968) und sonstiger Infrastruktur (4.171) sowie auf Einrichtungen der frühkindlichen Bildung (2.011).
Nach KInvFG I geförderte Maßnahmen sind in diesem Jahr abzuschließen. Der Mittelabruf ist noch bis 2021 und in einzelnen Fällen, öffentlich-private-Partnerschaften betreffend, noch bis zum Jahr 2022 möglich.
KInvFG II
Beim sog. Schulsanierungsprogramm, der ebenfalls mit 3,5 Mrd. Euro ausgestatteten 2. Tranche des KInvFG, wurden zum 31. Dezember 2019 202 Mio. Euro abgerufen. Während Thüringen bereits 20,8 Prozent seiner Mittel aus der 2. Tranche abgerufen hat, sind nach Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern noch keine Mittel geflossen. Im Frühjahr 2019 (31.03.2019) waren allerdings 69 Prozent der Mittel bereits verplant. Zwar ist das KInvFG II bereits im Sommer 2017 in Kraft getreten, doch standen die konkreten Förderbedingungen für die Kommunen erst Anfang 2018 fest, erst dann konnten sie mit der Planung beginnen.
Nach KInvFG II geförderte Maßnahmen sind bis zum Jahr 2022 abzuschließen. Der Mittelabruf ist noch bis 2023 und in einzelnen Fällen, öffentlich-private-Partnerschaften betreffend, noch bis zum Jahr 2024 möglich.
Investitionshemmnisse
Unabhängig davon, dass der Mittelabruf erst nach Abschluss der investiven Maßnahme und Rechnungsstellung erfolgen kann, verläuft der Mittelabfluss bei Investitionsförderprogrammen anfänglich eher zögerlich, da die Kommunen erst nach der finalen Festlegung der Förderkriterien in die konkrete Planung und in der Folge Antragsstellung einsteigen konnten. Ferner verzögern aber auch die aktuell begrenzten Personalkapazitäten der Bauwirtschaft wie in den Kommunalverwaltungen die Investitionsvorhaben. Weitere Investitionshindernisse sind unter anderem überbordende Standards und Regelungen sowie lange und über mehrere Instanzen hinweg laufende Gerichtsverfahren. Insbesondere finanzschwachen Kommunen fällt es zudem schwer, den häufig notwendigen Eigenmittelanteil zu erbringen.
Stand der Umsetzung KInvFG I: www.bundesfinanzministerium.de
Stand der Umsetzung KInvFG II: www.bundesfinanzministerium.de
DStGB-Maßnahmenkatalog: www.dstgb.de