Entwurf eines Baulandmobilisierungsgesetzes
Das Bundeskabinett hat am 04.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Der Kabinettbeschluss ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen. Die Entscheidung, die kommunale Steuerungsfähigkeit zur Mobilisierung von Bauland und damit zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum durch Änderungen des Baugesetzbuchs sowie der Baunutzungsverordnung zu stärken, war längst überfällig.
Insbesondere die beabsichtigte Stärkung der kommunalen Vorkaufsrechte, eine verbesserte Anwendung des Baugebots und auch die Einführung eines sektoralen Bebauungsplans zur Festsetzung von Flächen insbesondere für den sozialen Wohnungsbau sind wichtige Instrumente für die Kommunen, um bei weiter steigenden Bodenpreisen bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Mit Blick auf die Erweiterung kommunaler Vorkaufsrechte sollte allerdings die „Preisspirale am Bodenmarkt“ tatsächlich durchbrochen werden. Hierfür ist es erforderlich, dass Städte und Gemeinden die Möglichkeit erhalten, mit einer Vorkaufsrechtssatzung auch festzulegen, dass das kommunale Vorkaufsrecht in den jeweiligen Gebieten grundsätzlich zum Verkehrswert ausgeübt wird. Die Beschränkung auf den Verkehrswert ist dabei kein weitergehender Eingriff, als er schon im geltenden Recht unter der Voraussetzung einer deutlichen Abweichung des Kaufpreises möglich ist.
Die Einführung der neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ in der Baunutzungsverordnung ist zudem eine wichtige Maßnahme zur Stärkung des bezahlbaren Wohnens auch in ländlichen Räumen.
Anmerkung:
Mit Blick auf das weitere Gesetzgebungsverfahren muss sichergestellt werden, dass die vorgenannten Maßnahmen, die auch den Empfehlungen der Baulandkommission entsprechen, nicht wieder verwässert werden. Dies betrifft etwa die Regelung zu einer verbesserten Anwendung des Baugebots oder auch den Vorschlag für einen - kommunalen - Genehmigungsvorbehalt bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Anders als von Vertretern der Immobilienwirtschaft behauptet, stellen diese Instrumente keine Verfahrenserschwernisse dar. Sie entsprechen dem Grundgesetz-Postulat „Eigentum verpflichtet“. Angesichts eines weiterhin bestehenden Neubaubedarfs von jährlich bis zu 350.000 bezahlbarer Wohnungen muss die Devise lauten: Bezahlbare Wohnungen schaffen, Bauland mobilisieren und Bestand aktivieren. Für Sachsen-Anhalt ist außerdem wichtig, dass die aktuell im Regierungsentwurf enthaltene Regelung zum befristeten Wiederinkrafttreten von § 13b BauGB (bis 31.12.2022 bzw. 2024) im parlamentarischen Verfahren bestehen bleibt.