Bundeskabinett beschließt den Entwurf für ein Wasserstoffbeschleunigungsgesetz

Wasser Wasserstoff

Der Wasserstoffhochlauf ist zentral für das Gelingen der Energiewende. Wasserstoff ermöglicht Klimaneutralität für solche Anwendungen, bei denen eine direkte Elektrifizierung mit Strom aus erneuerbaren Energien nicht möglich ist. Das Bundeskabinett hat am 29.05.2024 den Entwurf des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes beschlossen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff zu schaffen und ist dabei auf die zentrale Forderung der kommunalen Spitzenverbände zum Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange eingegangen.

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz (www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/W/wasserstoffbeschleunigungsgesetz) ist Teil eines Pakets der Bundesregierung zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffprojekte. Es beinhaltet Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht. Flankierend kommen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, Fernstraßen- und Raumordnungsgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung hinzu. Konkret sieht das Gesetz unter anderem Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren, digitale Genehmigungsverfahren, Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabeverfahren, verkürzte Instanzenzüge, beschleunigte Eilverfahren sowie die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes bei der Modernisierung von Elektrolyseuren vor.

Darüber hinaus sollen Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen – ein Ansatz, der sich bei der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien (laut BMWK) bewährt hat. Davon profitieren unter anderem Elektrolyseure, die Wasserstoff mittels Stroms aus erneuerbaren Energien herstellen.

Ergänzend zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sollen Genehmigungsverfahren für Elektrolyseuren durch eine Novelle der 4. Bundesimmissionsschutz- Verordnung (BImSchV) vereinfacht werden und teilweise – für kleine Elektrolyseure bis 5 MW - gänzlich entfallen. In der anstehenden Baurechtsnovelle sollen zudem Erleichterungen für Elektrolyseure im Bauplanungsrecht erfolgen.

Als nächstes wird sich der Bundesrat und dann der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen.

Anmerkung:

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hatte bereits in einer ersten Stellungnahme zum Gesetzentwurf deutlich auf den Vorrang wasserwirtschaftlicher Belange in Zusammenhang mit dem geplanten Wasserstoffhochlauf hingewiesen. Wasser ist eine unserer wichtigsten Ressourcen: Ausreichend verfügbares und unbedenkliches Wasser ist von elementarer Bedeutung für die Gesundheit, Ernährung und auch für die Umwelt. Die Wasserversorgung ist eine Kernaufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge in der überwiegenden Zuständigkeit der Gemeinden oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Dem Schutz des Wassers und der Gewässer muss eine besondere Rolle zukommen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung für Vorhaben nach dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz darf dementsprechend nur erteilt werden, wenn vorrangige wasserwirtschaftliche Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Die kommunalen Hinweise wurden im vorliegenden Gesetzentwurf insofern berücksichtigt, als dass nun direkt im Gesetzestext darauf hingewiesen wird, dass ein überragendes öffentliches Interesse auf wasserrechtliche Zulassungsverfahren über die Wasserentnahme durch Elektrolyseure nicht anzuwenden ist, wenn durch die Wasserentnahme die öffentliche Wasserversorgung oder der Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigt werden kann. Dies gilt für Fälle, in denen die öffentliche Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung tangiert werden kann oder wenn für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore und geschützte Feuchtgebiete unmittelbar unvermeidbar beeinträchtigt werden.

28.06.2024