Geschwindigkeits-Messungen sind ohne Rohdaten-Speicherung verwertbar

Geschwindigkeit

Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Juli 2019 entschieden hatte, dass die Fotos der Blitzer vom Typ TraffiStar S350 als Beweise für ein Bußgeldverfahren nicht zulässig seien (Urteil vom 05.07.2019, Az.: Lv 7/17), beschäftigte eine Vielzahl von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland. Nun lag dem Oberlandesgericht Dresden ein solcher Fall zur Entscheidung vor.

Beschluss des OLG Dresden

Streitpunkt war auch vor dem OLG Dresden (Beschluss vom 09.11.2020, Az.: OLG 23Ss 620/20(Z)) die Frage, ob die mit einem standardisierten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts TraffiStar S350 gewonnenen Messergebnisse wegen der erfolgten Löschung oder Nichtspeicherung von sogenannten Rohmessdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und die Verwendung der Messergebnisse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Als Grund dafür wird angeführt, dass durch das Fehlen der Rohmessdaten eine Befundüberprüfung und eine Plausibilisierung unmöglich seien.

Der zuständige Bußgeldsenat hat sich hier der – soweit ersichtlich – außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen. Danach ist die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung berührt bei einem ordnungsgemäß angewandten standardisierten Messverfahren weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den Anspruch auf eine effektive Verteidigung.

Anmerkung:

Der VerfGH des Saarlandes zweifelte 2019 nicht die Korrektheit der Messungen mit dem zugelassenen Gerätetyp an, sondern sah nur eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch fehlende Nachprüfbarkeit der Messdaten. Ob die Speicherung der Rohmessdaten jedoch eine bessere Nachvollziehbarkeit von Messergebnissen mit sich bringt, kann angezweifelt werden.

Die Bundesregierung sieht keine Vorteile in der Speicherung von Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsmessgeräten. In einer Antwort (BT-Drs. 19/22570) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag (BT-Drs. 19/21971) heißt es, dass die Nutzung der Rohdaten aufgrund der physikalisch-messtechnischen Grundsätze keine zusätzliche Erkenntnis über die Korrektheit einer Messung biete. Zudem gebe es keine Erkenntnisse über geeichte und korrekt bediente Messgeräte, die die Verkehrsfehlergrenzen überschreiten. Die Überwachung der gerätespezifischen Anforderungen liege im Verantwortungsbereich der Physikalisch-Technische Bundesanstalt, dort werden auch sinnvolle und rechtlich mögliche Empfehlungen, etwa der Verkehrsgerichtstage, umgesetzt.

Der Beschluss des OLG Dresden stärkt nun die Kommunen, die Geräte vom betroffenen Typ nutzen. Weiterhin umstritten bleibt die Situation im Saarland.

18.02.2021