Gesetz zur Änderung des § 23 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA); Regelungen zum Wahlrechtsausschluss
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Januar 2019, 2 BvC - 62/14 - festgestellt, dass die Ausschlüsse vom Wahlrecht nach § 13 Nr. 2 und 3 Bundeswahlgesetz (BWG) für sog. Vollbetreute mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.
Die Koalitionsfraktionen im Landtag hatten vereinbart, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bereits mit Wirkung für die Kommunalwahlen am 26.05.2019 umzusetzen und hatten einen Gesetzentwurf zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vorgelegt (LT-Drs. 7/4125). Danach sollten vom Wahlrecht und vom Stimmrecht gemäß § 23 Abs. 2 KVG LSA nur noch Bürger ausgeschlossen sein, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen. Diese Formulierung führte dazu, dass Personen, für die zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist, an der Kommunalwahl teilnehmen konnten.
Der Landtag hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 02.04.2019 in erster Lesung behandelt. Die zweite Lesung und Beschlussfassung erfolgte am 05.04.2019. Das Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vom 05.04.2019 (GVBl. LSA S. 66) ist am 12.04.2019 in Kraft getreten. Ergänzend verweisen wir auf unser E-Mail Rundschreiben vom 28.03.2019.
Im Rahmen der Beschlussfassung über den Gesetzentwurf hat der Landtag am 05.04.2019 folgende Entschließung verabschiedet (LT-Drs. 7/4210):
„Der Landtag bittet die Landesregierung,
- bis Ende 2019 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wahlgesetzes vorzulegen, der den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 29. Januar 2019 umsetzt,
- darauf zu drängen, dass die Anzahl der barrierefreien Wahlräume für Wahlberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen weiter erhöht wird,
- zu prüfen,
- wie das Wahlrecht für alle Wahlberechtigten durch Zurverfügungstellen von Informationen in einfacher Sprache und in Gebärdensprache bei zukünftigen Wahlen weiter verbessert werden kann,
- wie die Barrierefreiheit von Wahlvorschlägen (z. B. durch die Zulassung von Symbolen und Logos sowie ein verbessertes Design von Stimmzetteln) erhöht werden kann.”