Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes Sachsen-Anhalt (EGovG LSA) beschlossen
Wir nehmen Bezug auf einen vorherigen Beitrag mit dem wir die Inhalte des Gesetzentwurfes der Landesregierung vorgestellt und über die erste Lesung in der Landtagssitzung am 07.09.2022 berichtet hatten. Zu dem ohne Debatte zur weiteren Beratung in den Ausschuss für Inneres und Sport (federführend) sowie Infrastruktur und Digitales (mitberatend) überwiesenen Gesetzentwurf hörte der Innenausschuss die kommunalen Spitzenverbände in seiner Sitzung am 01.12.2022 an. Gemeinsam mit dem Landkreistag haben wir gegen die vorgesehenen rechtlichen und technischen Änderungen des Gesetzes keine grundsätzlichen Bedenken vorgetragen.
Wir haben jedoch nochmals nachdrücklich dafür geworben, an der Möglichkeit einer Landesförderung für die Einführung der E-Akte bei den Städten, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen gemäß § 3 Abs. 4 EGovG LSA festzuhalten und die bereits zum 01.01.2022 ausgelaufene Frist um zwei Jahre bis zum 01.01.2024 zu verlängern und mit Mitteln aus dem Corona-Sondervermögen zu untersetzen, da trotz des Inkrafttretens dieser Regelung im Jahr 2019 Fördermittel durch das Land bislang nicht bereitgestellt wurden.
Die zweite Lesung des Gesetzentwurfes erfolgte in der Sitzung des Landtages am 26.01.2023. Das Gesetz wurde mehrheitlich mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der AfD bei Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/Die Grünen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drucksache 8/2129 vom 16.01.2023) beschlossen.
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Landesgesetzgeber hat die Forderung der kommunalen Spitzenverbände, die Kommunen bei der Einführung der elektronischen Akte durch die Bereitstellung von Fördermitteln zu unterstützen, unverständlicherweise nicht aufgegriffen. Wir sehen in der Einführung der E-Akte eine Grundvoraussetzung für eine Digitalisierung der Verwaltungsprozesse, die deutlich über die reine Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes hinausgeht und im Landesinteresse liegen, sodass eine finanzielle Unterstützung der Kommunalverwaltungen erforderlich und sinnvoll gewesen wäre.