Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt beschlossen

Information

Wir nehmen Bezug auf einen vorherigen KNSA-Beitrag, mit dem wir über den Gesetzentwurf der Landesregierung (LT-Drs. 7/3382) und die erste Lesung in der Landtagssitzung am 27.09.2018 berichtet hatten.

Im Rahmen der Ausschussberatungen haben wir gemeinsam mit dem Landkreistag Sachsen-Anhalt nochmals zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen und insbesondere kritisiert, dass mit dem in § 10 Abs. 2a IZG LSA vorgesehenen zwingenden Erlass sämtlicher Gebühren unter 50 Euro Einnahmeausfälle bei den Städten, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang haben wir gefordert, den in der Vorschrift festgelegten jährlichen Erstattungsbetrag auf 300 Euro anzuheben und darüber hinausgehende Mehrbelastungen vollständig und zeitnah auszugleichen.

Die zweite Lesung und Beschlussfassung des Gesetzes erfolgten in der Sitzung des Landtages am 22.05.2019 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport (LT-Drs. 7/4256). Die Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände wurde nicht aufgegriffen. Es bleibt aber dabei, dass die Städte, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise bei Einnahmeausfällen über 200 Euro je Haushaltsjahr vom Land einen Ausgleich auf Einzelnachweis erhalten.

Ebenfalls unverändert sind die Regelungen über den Aufbau eines Informationsregisters (§ 11a IZG LSA) für die unmittelbare Landesverwaltung geblieben. Die Ausweitung der Veröffentlichungspflicht erstreckt sich ausdrücklich nicht auf die Städte, Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise. Die im Gesetzentwurf noch vorgesehene Verpflichtung für die Kommunen, ein Portal zu bestimmen, über das sie bei Bedarf die von Ihnen für eine Veröffentlichung vorgesehenen Daten anbieten können, wurde gestrichen.

Der Landtag verabschiedete das Gesetz mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE und bei Enthaltung der AfD-Fraktion.

02.07.2019