Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weitere Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung beschlossen
Nachdem der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am 12.06.2024 einen Einigungsvorschlag vorgelegt hatte, wurde das Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes sowie weiterer Vorschriften zur Digitalisierung der Verwaltung (OZG ÄndG) von Bundestag und Bundesrat am 14.06.2024 beschlossen. Im Vorfeld hatte die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss am 10.04.2024 angerufen, nachdem das Gesetz in der Sitzung des Bundesrates am 22.03.2024 nicht die für eine Zustimmung erforderliche Mehrheit erhalten hatte.
Das Vermittlungsergebnis beinhaltet einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf:
- So soll die Übergangsfrist von den bisherigen Nutzerkonten der Länder auf die BundID nunmehr drei Jahre betragen. So lange sollen Authentifizierung und Identifizierung über die Nutzerkonten der Länder weiter möglich bleiben. Um mit Blick auf die notwendige Umstellung mehr Flexibilität und Planungssicherheit bei der Umstellung der bisherigen Nutzerkonten auf das zentrale Nutzerkonto (BundID) zu ermöglichen, beginnt die Übergangsfrist erst, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für eine automatisierte Migration der Länderkonten vorliegen und die BundID so funktioniert, dass eine nutzerfreundliche Abwicklung von Verwaltungsleistungen möglich ist. Zudem soll die BundID künftig unter dem Namen DeutschlandID firmieren.
- Das ELSTER-Softwarezertifikat sowie andere Identifizierungsmittel mit vergleichbarem Sicherheitsniveau können weiterhin als Identifizierungs- beziehungsweise Authentifizierungsmechanismus bei den Nutzerkonten verwendet werden. Damit ist einer Forderung der Länder Rechnung getragen.
- Neu ist zudem eine vorgesehene Evaluierung des OZG 2.0. Dabei soll unter Einbeziehung des IT-Planungsrates fortlaufend ein Monitoring zur Umsetzung des Gesetzes erfolgen. Im Rahmen dieser Evaluierung soll bis zum 1. Januar 2026 auf Basis einer Erhebung des IT-Planungsrates im Abstand von jeweils zwei Jahren eine Evaluierung der sich aus der Umsetzung ergebenden Erfüllungsaufwände erfolgen, um die Kosten besser abschätzen zu können.
- Bei den vorgesehenen Verordnungsermächtigungen des Bundes für eine verpflichtende Ende-zu-Ende Digitalisierung für Verwaltungsleistungen des Bundes, die durch die Länder oder die Kommunen erbracht werden, wurde eine sog. „Opt-Out-Regelung“ für die Länder in das Gesetz aufgenommen. Sie können von einer möglichen Rechtsverordnung des Bundes zur Ende-zu-Ende-Digitalisierung durch eine landesrechtliche Regelung abweichen.
Die bisherigen, im Vergleich zum Regierungsentwurf, unveränderten Inhalte des OZG ÄndG sind unter anderem der Wegfall eines großen Teils der Schriftformerfordernisse, die Festlegung und Bereitstellung verbindlicher Standards und Schnittstellen durch den IT-Planungsrat und die oben genannte Einführung eines zentralen Nutzerkontos, der DeutschlandID. Unverändert Bestandteil des Gesetzes sind auch der neu geplante Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen des Bundes und die Erweiterung des Anwendungsbereiches des OZG auf „Gemeinden und Gemeindeverbände“.
Anmerkung:
Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass im Vermittlungsausschuss eine Einigung zum OZG 2.0 erzielt wurde. Es handelt sich zwar um kein gutes, aber um ein wichtiges Gesetz, um die Verwaltungsdigitalisierung in Deutschland voranzubringen.
Bezüglich der Evaluation der Umsetzung und des Erfüllungsaufwandes des Gesetzes ist festzustellen, dass dies zwar ein sinnvoller Gedanke ist, bislang aber vollkommen unklar ist, wie und mit welchem Aufwand die Erfüllungsaufwände ermittelt werden sollen.
Klar zu kritisieren ist die weiterhin vorgesehene Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Gesetzes auf Gemeinden und Gemeindeverbände. Die kommunalen Spitzenverbände haben immer wieder darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung der Länder durch das OZG die Kommunen wegen der Regelung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG (sog. Durchgriffsverbot) nicht erreicht. Die Kommunen sind nur insoweit verpflichtet, ihre Online-Verwaltungsleistungen in den Portalverbund einzubinden, wie die Länder sich ihnen gegenüber durch Landesgesetz für eine kommunale Vollzugsverantwortung entscheiden. Die vorgesehene Regelung ist daher nach Einschätzung der kommunalen Spitzenverbände verfassungsrechtlich nicht haltbar. Es ist mehr als bedauerlich, dass hier sehenden Auges eine rechtliche Unschärfe mit allen Konsequenzen offenkundig einzig mit dem Ziel in Kauf genommen wird, die Länder aus einer umfassenden Konnexitätsverpflichtung zu retten.
Überflüssig und kritikwürdig ist auch der weiterhin im Gesetz enthaltene Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen. Auch wenn im Zuge der Beratungen im Bundesrat durch den Bund klargestellt wurde, dass der Rechtsanspruch nur Verwaltungsleistungen betrifft, die unmittelbar durch den Bund erbracht werden, bleibt diese Regelung rechtlich fragwürdig und unscharf. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher Rechtsanspruch ohne Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche ein „zahnloser Tiger“ ist. Dieses Vorgehen trägt nicht zur Beschleunigung der Verwaltungsdigitalisierung bei, sondern wird darüber hinaus für Frust und Unverständnis bei Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen sorgen.
Ergänzend verweisen wir auf die E-Mail-Rundschreiben vom 27.02.2024 und 17.06.2024.