Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität in Kraft getreten

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Wir nehmen Bezug auf die bisherige Berichterstattung. Zwischenzeitlich haben Bundestag und Bundesrat einem Kompromiss im Vermittlungsausschuss hinsichtlich der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft zugestimmt. Daraufhin unterzeichnete der Bundespräsident das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. I S. 441), das ganz überwiegend am 03.04.2021 in Kraft getreten ist. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen:

1. Effektivere Strafverfolgung durch erweiterte Tatbestände und verschärfte Strafandrohungen

Um eine effektive Strafverfolgung insbesondere von Hasskriminalität mit rechtsextremistischem Hintergrund gerade auch bei Tatbegehungen im Internet und den sozialen Medien zu erreichen, wurden folgende Straftatbestände erweitert und Strafandrohungen verschärft:

Besonderer Schutz gerade auch für Kommunalpolitiker vor Verleumdungen und übler Nachrede

Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) gilt künftig als Straftatbestand auf allen politischen Ebenen. Damit wird der Schutz ausdrücklich auch auf Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker ausgedehnt, wenn die Tat mit der Stellung der oder des Betroffenen im öffentlichen Leben zusammenhängt und die Tat geeignet ist, ihr oder sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren.

Strafverfolgung nicht mehr nur auf Antrag der Betroffenen
In den Fällen des § 188 StGB wird die Tat nunmehr nicht mehr nur auf Antrag der berechtigten Person, sondern auch dann verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 194 StGB). [mehr]

27.04.2021