Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz) vom 22.11.2020 (BGBl. I S. 2466) tritt im Wesentlichen am 01.12.2021 in Kraft.
Das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz sieht eine Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz in der Zivilprozessordnung (ZPO) vor. Ferner werden die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) einem eigenen Abschnitt des Achten Buches der ZPO geregelt. In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Einsparmöglichkeiten auf dem P-Konto erweitert.
Außerdem enthält das Gesetz Regelungen zur Nachzahlung von besonderen Leistungen, zur Erteilung und Anerkennung von Bescheinigungen für die Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages sowie zum P-Konto in der Insolvenz. Zudem erfolgen künftig jährlich Anpassungen der Pfändungsfreigrenzen (Inkrafttreten: 01.08.2021). Schließlich erweitert das Gesetz den Pfändungsschutz für Gegenstände, die zur Ausübung von Religion und Weltanschauung bestimmt sind, ebenso den Vollstreckungsschutz für Sachen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.