Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht verabschiedet
Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 wurde am 30.12.2019 im Bundesgesetzblatt (S. 2.886 ff.) veröffentlicht. Zuvor hatten sich der Bund und die Länder im Vermittlungsausschuss auf das sogenannte Klimapaket verständigt. Zwar war das Klimapaket der Bundesregierung in wesentlichen Teilen schon von Bundestag und Bundesrat beschlossen, jedoch wurden die Steuergesetze in der Länderkammer zunächst abgelehnt und mussten im Vermittlungsausschuss beraten werden. Ein wesentlicher Punkt der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss waren die mit dem Klimapaket verbundenen finanziellen Belastungen der öffentlichen Haushalte und deren anteilige Gegenfinanzierung durch den Bund, die Länder und die Kommunen.
Der gefundene Kompromiss war nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil anderenfalls die geplante Mehrwertsteuerentlastung bei der Bahn nicht wie geplant zum 1. Januar 2020 hätte wirksam werden können. Danach unterliegen längere Strecken mit dem Zug dem vergünstigten Mehrwertsteuersatz von 7 %.
Der Kompromiss bzw. das verabschiedete Gesetz sieht folgende klimapolitischen Maßnahmen im steuerlichen Bereich vor:
CO2-Bepreisung
Herzstück des Klimaschutzprogramms ist die neue bzw. erweiterte CO2-Bepreisung ab 2021. So wie es im Rahmen des europäischen Emissionshandels bereits für die Energiewirtschaft und die energieintensive Industrie gilt, wird CO2 nun auch in den Bereichen Verkehr und Gebäude einen Preis bekommen. Hier verständigten sich die Vermittler darauf, die Preise für Emissionszertifikate von 2021 bis 2025 neu festzulegen: statt der vom Bundestag beschlossenen 10 Euro pro Tonne soll der CO2-Preis ab Januar 2021 zunächst 25 Euro betragen, danach auf bis zu 55 Euro im Jahr 2025 steigen. Für das Jahr 2026 schlägt der Vermittlungsausschuss einen Preiskorridor von mindestens 55 und höchstens 65 Euro vor.
Höhere Pendlerpauschale
Die vom Bundestag beschlossene Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2021 bleibt bestehen, ebenso die entsprechende Mobilitätsprämie für Geringverdiener. Berufspendler erhalten ab 2021 eine höhere Pauschale - abhängig von der Entfernung, die sie zur Arbeit zurücklegen. Sie bekommen dann 35 Cent ab Kilometer 21. Zusätzlich soll sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf insgesamt 38 Cent pro Kilometer erhöhen.
Energetische Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen wie der Heizungstausch, der Einbau neuer Fenster, die Dämmung von Dächern und Außenwänden sollen ab 2020 steuerlich gefördert werden. Dabei profitieren Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen durch einen Steuerabzug. Die Fördersätze der bestehenden KfW-Förderprogramme werden zudem um 10 Prozent erhöht. Zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung hatte sich der Vermittlungsausschuss auf eine Ergänzung des Bundestagsbeschlusses geeinigt, der nun auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen vorsieht.
Hebesatzrecht für Windkraftanlagen
Der Vermittlungsausschuss hat zudem empfohlen, das vom Bundestag bereits beschlossene Hebesatzrecht der Kommunen bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen aus dem Gesetz zu streichen. Er bittet die Bundesregierung, im Einvernehmen mit den Ländern schnellstmöglich Maßnahmen für eine größere Akzeptanz von Windenergie zu erarbeiten. Ziel müsse dabei die Beteiligung der Bürger und Kommunen an den Erträgen einer Windkraftanlage auf ihrer Gemarkung sein. Entsprechende Maßnahmen sollen im ersten Quartal 2020 vereinbart und in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Senkung der Strompreise
Die zusätzlichen Einnahmen aus den Emissionszertifikaten sollen vollständig zur Senkung der EEG-Umlage - und damit der Strompreise - verwendet werden. Ab Januar 2024 dann auch zum Ausgleich der Steuer-Mindereinnahmen durch die erhöhte Fernpendlerpauschale.
Neue Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern
Der Vermittlungsausschuss hat sich zudem hinsichtlich der finanziellen Lasten des Klimaschutzprogramms verständigt. In einem vorherigen Beitrag hatten wir über die Position seitens der Länder zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 i. R. d. der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) informiert. Die Länder hatten darauf hingewiesen, dass die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 zu erheblichen finanziellen Belastungen auch von Ländern und Kommunen führt, die selbst eigene erhebliche Anstrengungen im Klimaschutz unternehmen. Im Gegensatz dazu sollen die für das Klimaschutzprogramm eingepreisten Einnahmen grundsätzlich ausschließlich beim Bund verbleiben. Auf diese Ungleichgewichtung haben die Länder hingewiesen und eine angemessene Lastenteilung zwischen Bund, Ländern und Kommunen gefordert.
Nach dem Kompromiss im Vermittlungsausschuss erhalten die Länder für die Jahre 2021 bis 2024 vom Bund 1,5 Milliarden Euro über Umsatzsteuerfestbeträge, um ihre Mindereinnahmen zu kompensieren. Mit einer gemeinsamen Evaluation soll rechtzeitig überprüft werden, ob ab dem Jahr 2025 eine weitere Kompensation erforderlich ist. Darüber hinaus wird der Bund den Ländern ihre Steuerausfälle aus der zusätzlichen Erhöhung der Pendlerpauschale ab 2024 ausgleichen.
Informationen zu den gesamten Maßnahmen des beschlossenen Klimapakets sind unter dem Schwerpunk Klimaschutz auf der Internetseite der Bundesregierung abrufbar.
Anmerkung:
Der zwischen Bund und Ländern gefundene Kompromiss zum Klimapaket ist aus kommunaler Sicht grundsätzlich zu begrüßen. Die vereinbarte Anhebung der CO2-Bepreisung kann einen wichtigen Beitrag zum nachhaltigen Klimaschutz leisten. Die entstehenden Belastungen müssen aber sozial ausgewogen sowie auch für die Wirtschaft leistbar sein.
Die weitere Anhebung der Pendlerpauschale und der Mobilitätsprämie ist insoweit ein sinnvoller Ansatz. Es muss verhindert werden, dass aufgrund steigender Kraftstoffpreise gerade Pendler im ländlichen Raum über Gebühr in Anspruch genommen werden. Insbesondere für diejenigen, die keine Alternative zum Auto haben, sollte durch weitere Schritte ein adäquater Ausgleich geschaffen werden. Hierfür bietet sich das österreichische Modell eines „Pendlereuros“ an, wonach bei bestimmter Entfernung zum Arbeitsplatz und mangelnder Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel eine zusätzliche Entlastung erfolgt. Aus kommunaler Sicht bedarf es allerdings auch einer fairen Verteilung der Finanzmittel. Der Ausgleich von Einnahmeverlusten lediglich zwischen Bund und Ländern greift zu kurz. Städte und Gemeinden müssen angemessen beteiligt werden. Denn nicht zuletzt auf der örtlichen Ebene wird sich erweisen, ob aus dem Klimaschutz eine Erfolgsgeschichte gemacht werden kann.
Zu kritisieren bleibt, dass sich die Länder gegenüber dem Bund durchgesetzt und die Einführung einer Grundsteuer D auf Gebiete für Windenergieanlagen vorerst verhindert haben. Die Grundsteuer D ist ein wichtiger Baustein für eine verbesserte Beteiligung der Gemeinden an der Wertschöpfung bei der Energiewende/Windkraft. Ein gesondertes Hebesatzrecht sollte nunmehr mit der Novelle des EEG-Gesetzes gekoppelt werden, die im ersten Quartal 2020 umgesetzt werden soll.