Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts verkündet
Das Bundesjustizministerium bereitet seit langem auch unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände eine grundsätzliche Reform des Stiftungsrecht durch Überführung des gesamten Stiftungszivilrechts in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie die Schaffung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung vor.
Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2947) mit seinen maßgeblichen Regelungen in Art. 1 zur Änderung des BGB, Art. 2 zur Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB, Art. 3 mit weiteren Änderungen im BGB sowie insbesondere auch zum Stiftungsregistergesetz (Art. 4) wurde am 22.07.2021 verkündet.
Darin wird maßgeblich das Stiftungszivilrecht ab 01.07.2023 abschließend als Bundesrecht geregelt. Weiterhin werden neue Regelungen zum Namen, zur Entstehung, zum Sitz und Vermögen von Stiftungen sowie zur Änderung der Stiftungssatzung, zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen geschaffen. Neben diesen, sich maßgeblich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findenden Regelungen wird im Stiftungsregistergesetz ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt, das vom Bundesamt der Justiz geführt wird.
Die Art. 5 bis 8 enthalten Folgeänderungen in weiteren Gesetzen wie u. a. im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 6). Die im Stiftungsrecht maßgeblichen Regelungen treten nach Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes am 01.07.2023 in Kraft.