Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Nachdem Mitte Juni 2018 ein erster Referentenentwurf zum „Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)“ zur Anhörung freigegeben wurde, wurde dies im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens umbenannt. Anfang August 2018 beschloss das Bundeskabinett den „Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, der Ende letzten Jahres verabschiedet wurde.
Vorrangig dient das Gesetz der Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf elektronischen Marktplätzen im Internet (§§ 22f und 25e - neu - UStG). So sollen Betreiber von elektronischen Marktplätzen zum einen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, vorhalten sowie zum anderen für die entstandene und nicht abgeführte Umsatzsteuer aus den auf ihrem elektronischen Marktplatz ausgeführten Umsätze in Haftung genommen werden können, insbesondere dann, wenn sie Unternehmer, die im Inland steuerpflichtige Umsätze erzielen und hier steuerlich nicht registriert sind, auf ihrem Marktplatz Waren anbieten lassen.
Zudem werden mit dem Gesetz, wie üblich im Rahmen eines Jahressteuergesetzes, fachlich gebotene und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht umgesetzt. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.
Ebenfalls üblich ist es, dass im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens von Jahressteuergesetzen als klassische Artikelgesetze i. d. R. weitere politische Weichenstellungen umgesetzt werden. So griff der Regierungsentwurf von Anfang August gegenüber dem Referentenentwurf die Förderung der Elektromobilität durch Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG neu auf.
Mitte September 2018 hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 372/18) grundsätzlich die Förderung von Elektrofahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung begrüßt, es jedoch auch als kritisch angesehen, dass von den in den Jahren 2019 bis 2022 veranschlagten Steuermindereinnahmen in Höhe von 1,97 Mrd. Euro der Großteil mit 1,07 Mrd. Euro auf Länder und Gemeinden entfallen soll. Der Bundesrat forderte daher, die Steuermindereinnahmen für Länder und Gemeinden deutlich zu senken.
Außerdem forderte der Bundesrat
- eine Ausweitung des geplanten Steuervorteils in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf Pedelecs und Fahrräder,
- eine Steuerbefreiung für Zuschüsse und Sachbezüge im Zusammenhang mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie
- eine Anhebung der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von 720 Euro auf 840 Euro.
Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf Anfang November 2018 u. a. mit den folgenden Änderungen beschlossen:
- Förderung der Elektromobilität durch Halbierung der Bemessungsgrundlage,
- Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer,
- Wiedereinführung der Steuerbegünstigung von Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr („Job-Ticket“),
- Anpassung des Befreiungskatalogs für mittelständische Kapitalbeteiligungsgesellschaften (§ 3 Nr. 24 GewStG).
Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 23.11.2018 abschließend zu.
Für E-Autos, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft werden, sinkt der Besteuerungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nun auf 0,5 Prozent. Bislang mussten Fahrer elektrisch angetriebener Dienstwagen und Hybridfahrzeuge die Privatnutzung mit einem Prozent des inländischen Listenpreises pro Kalendermonat versteuern. Die Neuregelung gilt auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge.
Zudem sind verbilligte Jobtickets künftig gänzlich steuerfrei. Arbeitnehmer müssen die Kostenersparnis nicht mehr versteuern. Damit sollen sie angeregt werden, verstärkt öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Die steuerfreien Leistungen werden allerdings auf die Entfernungspauschale angerechnet.
Die Steuerentlastungen für Pendler bringen einen finanziellen Anreiz für alle Berufspendler dar, auf Bus und Bahn umzusteigen bzw. elektrisch betriebene Dienstfahrräder und E-Kfz zu nutzen. Im Bereich der Elektromobilität kann diese für einen zusätzlichen Schub sorgen, nachdem die Kaufprämie für E-Kfz bislang nicht die erhoffte Wirkung entfaltet. Die Regelungen zum Job-Ticket erhöhen die Attraktivität der Nutzung des ÖPNV für Arbeitnehmer und für Arbeitgeber zusätzlich. Zumal die konkrete Regelung zum Jobticket vorsieht, dass Arbeitgeber künftig nicht nur rein beruflich genutzte Nahverkehrstickets ihrer Arbeitnehmer fördern können, sondern auch Tickets für die private Nutzung. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass gleichzeitig die Höhe der Entfernungspauschale gekürzt wird, was die entlastende Wirkung für die Pendler begrenzt.
Hinsichtlich der Forderung des Bundesrates zur Anhebung der Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 Euro auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro, hatte die Bundesregierung in der Gegenäußerung zugesagt, diesen Vorschlag zu prüfen. Im nun beschlossenen Gesetzentwurf findet sich der Vorschlag jedoch nicht wieder.
Das Gesetz wurde im Teil I des BGBl. vom 14.12.2018 (S. 2338) veröffentlicht.