Gesetzentwurf zum KRITIS-Dachgesetz
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen, das sogenannte KRITIS-Dachgesetz, beschlossen und in das parlamentarische Verfahren eingebracht.
Das KRITIS-Dachgesetz soll erstmals den physischen Schutz kritischer Infrastrukturen bundeseinheitlich und sektorenübergreifend regeln.
Ob es zu einer Verabschiedung mit Blick auf den Termin der Bundestagswahl am 23.02.2025 kommt, ist fraglich.
Das Gesetz sieht insbesondere vor:
- die bundesweite Identifizierung von kritischen Anlagen,
- die Einrichtung eines Störungsmonitorings,
- Risikoanalysen der Betreiber und von staatlicher Seite
- Mindestvorgaben für Resilienzmaßnahmen der Betreiber
Ziel des im Vorfeld mehrfach überarbeiteten Entwurfes war insbesondere eine bürokratiearme Umsetzung des Gesetzes, sowie eine Vermeidung von Doppelverpflichtungen. Dies schlägt sich insbesondere in den folgenden Änderungen nieder:
- Der Gesetzentwurf sieht ein einheitliches Registrierungsverfahren für die Betreiber kritischer Anlagen sowohl nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) als auch nach dem KRITIS-Dachgesetz vor.
- Vorfälle – seien es IT-Sicherheitsvorfälle oder solche mit physischem Bezug – sollen über ein gemeinsames Online-Portal des BBK und des BSI gemeldet werden.
- Das KRITIS-DachG sieht eine Regelung vor zur Gleichwertigkeit von Nachweisen: Betreiber kritischer Anlagen können mit Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie Dokumenten und Maßnahmen und Zertifikaten zur Stärkung der Resilienz, die sie bereits auf der Grundlage anderer öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen oder freiwillig erstellt, ergriffen oder erlangt haben, ihren Verpflichtungen nach dem KRITIS-DachG nachkommen.
Anmerkung:
Resilienzstrategien, umfassende Prävention und effektiver Katastrophenschutz werden in den kommenden Jahren eine Mammutaufgabe für die Kommunen und die Kritis-Betreiber. Hierzu bedarf es nicht nur einheitlicher Vorgaben, sondern auch einheitlicher Strukturen und Hilfestellung, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf konkret benannt werden. Darüber hinaus muss die kommunale Ebene befähigt werden, in Notfällen adäquat zu handeln. Hierfür müssen Bund und Länder angemessene finanzielle Mittel bereitstellen, damit alle Kommunen über die notwendigen Ressourcen verfügen, um auf außergewöhnliche Ereignisse reagieren zu können, seien es Großwetterlagen, Sabotageakte oder andere Notlagen.