Gesetzesentwurf zur Sanktionierung verbandsbezogener Straftaten (Verbandssanktionengesetz)

Witrschaftskriminalität Diebstahl Geld

Die Bundesregierung hatte im Koalitionsvertrag 2018 vereinbart, eine Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen zur wirksamen Ahndung von Wirtschaftskriminalität umzusetzen. Bereits im August 2019 wurde hierzu ein Entwurf in die interministerielle Abstimmung gebracht und im April 2020 der Referentenentwurf veröffentlicht. Trotz starker Kritik aus den Verbänden wurde der Regierungsentwurf am 16.06.2020 von der Bundesregierung beschlossen und am 07.08.2020 als Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft in den Bundestag eingebracht. Federführend für das Gesetz ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Unter Artikel 1 des Mantelgesetzes befindet sich wiederum das Verbandssanktionengesetz (VerSanG).

Der Gesetzesentwurf sieht die Sanktionierung von Verbänden vor, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die durch ihr Handeln Straftatbestände erfüllen, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte (Verbandstat). Durch den Gesetzesentwurf soll hierfür eine eigenständige gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Verbände, i. S. des Gesetzesentwurfs, sind juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie rechtsfähige Personengesellschaften.

Nach § 3 VerSanG-E ist eine Verbandssanktion in zwei Fällen vorgesehen (Verbandsverantwortlichkeit):

  1. Wenn jemand als Leitungsperson dieses Verbandes eine Verbandstat begangen hat.
  2. Wenn eine sonstige Person des Unternehemens in Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes eine Verbandstat begangen hat, sofern Leitungspersonen des Verbandes die Straftat durch angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten wie insbesondere Organisation, Auswahl, Anleitung und Aufsicht hätten verhindern oder wesentlich erschweren können.

Als Verbandssanktionen sollen laut dem Entwurf die Verbandsgeldsanktion oder die Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt in Betracht kommen. Die Verbandsgeldsanktion soll bei einer vorsätzlichen Verbandstat mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Mio. Euro betragen. Bei fahrlässigen Verbandstaten bzw. bei einem Verband mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 100 Mio. Euro sind abweichende Verbandsgeldsanktionen vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf berücksichtigt aber auch Regelungen zur Milderung der zu verhängenden Sanktionen. So kann der Sanktionsrahmen in solchen Fällen verkleinert werden, in denen betroffene Verbände hinreichende Compliance-Maßnahmen eingeführt haben, interne Untersuchungen zur Aufklärung von Verbandstaten durchführen und mit den Verfolgungsbehörden vollumfänglich kooperieren. Im Ergebnis führt die Regelung also faktisch zu einem Zwang, ein so genanntes Compliance-Management-System zu installieren, um unternehmensbezogene Straftaten zu verhindern bzw. zu erschweren.

Der Bundesrat hat am 18.09.2020 eine Stellungnahme abgegeben (vgl. BR-Drs. 440/20 (B)) und u. a. eine Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gefordert.

Anmerkung:

Der Gesetzesentwurf ist nicht ausreichend differenziert. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit müsste zunächst nach Unternehmensgröße bzw. Organisationsstruktur unterschieden werden. Zudem ist eine Ausnahmeregelung für öffentliche Unternehmen der Daseinsvorsorge notwendig, da hier regelmäßig die wirtschaftliche Betätigung hinter die Daseinsvorsorge zurücktritt. Die wirtschaftliche Betätigung öffentlicher Unternehmen ist bereits von Gesetzes wegen keinesfalls gleichzusetzen mit denen eines privaten Unternehmens. Hinzukommt, dass eine Verbandsgeldsanktion durch die/den jeweiligen Träger kompensiert werden muss. Den Kommunen droht hier ein unkalkulierbares finanzielles Risiko bei strafbewehrten Handlungen einer Leitungsperson bzw. anderer Beschäftigter bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Verbandes. Zwar sieht der aktuelle Entwurf Abmilderungsmöglichkeiten durch Compliance-Management vor. Jedoch ist die Ausgestaltung von Compliance-Strukturen auch von der Unternehmensgröße sowie der Art und Weise der unternehmerischen Tätigkeit abhängig. Insofern sollten KMU ebenfalls durch Ausnahmeregelungen entlastet werden.

Der Gesetzesentwurf ist zu finden unter:
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2020/0440-20.pdf

20.10.2020