Gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos
Mit BMF-Schreiben vom 28.01.2019 wurden umfangreiche Auslegungshinweise zu den durch das Steuersenkungsgesetz (StSenkG) vom 23.10.2000 und das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz (UntStFG) vom 20.12.2001 in § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts neu eingeführten Einkommenstatbeständen veröffentlicht.
Auf Grundlage eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 30.09.2020 (I R 12/17) zu Fragen der Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos bei Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit der Obersten Finanzbehörde der Länder sein Schreiben vom 28.01.2019 angepasst. In dem Verfahren hat der BFH darüber zu entscheiden gehabt, ob der Bestand des steuerlichen Einlagekontos eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten BgA fortzuführen ist oder nicht.
Die Klägerin ist eine Gemeinde mit einem BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Für die Jahre 2002-2008 wurden Feststellungsbescheide über den Stand des Einlagekontos erlassen, für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume jedoch nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür wegen Unterschreitens der Gewinngrenze von 30.000 Euro nicht erfüllt waren. Das Finanzamt ging bei der Berechnung des steuerlichen Einlagenkontos zum 31.12.2011 von einer Bindungswirkung der bis 2006 erlassenen Feststellungsbescheide aus. Die Klägerin argumentierte, dass der Bescheid zum 31.12.2016 nicht Grundlagenbescheid für den Feststellungsbescheid zum 31.12.2011 sei, da keine ununterbrochene Kette von Feststellungsbescheiden vorliege. Der BFH gab der Vorinstanz und somit der Klägerin recht. Nach Auffassung des BFH ist das steuerliche Einlagenkonto eines BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit unabhängig davon festzustellen, welche Gewinnermittlungsart beim BgA vorliegt oder, ob die jeweiligen Betragsgrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 b) S. 1 EStG überschritten sind. Für diese BgA ist für jeden Veranlagungszeitraum ein steuerliches Einlagenkonto festzustellen.
Mit BMF-Schreiben vom 04.04.2022 wurden die Grundsätze aus dem BFH-Urteil übernommen und das BMF-Schreiben vom 28.01.2019 angepasst.