Getrenntsammelpflicht für Alttextilien

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Ab dem 01.01.2025 sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6, S. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) verpflichtet, die getrennte Sammlung von Alttextilien sicherzustellen. Dieser Pflicht können die Entsorgungsträger durch eine eigene Sammlung nachkommen oder indem sie Flächen auf ihren Wertstoffhöfen oder Wertstoffinseln zur Bewirtschaftung durch Dritte zur Verfügung stellen.

In vielen Gebieten sind bereits gemeinnützige oder gewerbliche Sammler von Alttextilien tätig. Durch die Zurverfügungstellung von Stellflächen für Sammelcontainer auf den Wertstoffhöfen oder -inseln an solche Sammler kann die Getrenntsammelpflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfüllt werden. Hierfür muss jedoch vertraglich festgelegt sein, dass der Dritte die Sammlung und Verwertung der Abfälle sicherstellt und die Sammlung bei sich ändernden Rahmenbedingung nicht ohne das Einhalten einer Frist einstellen kann.

Zudem kann auch eine Ausschreibung der Getrenntsammlung nach Vergaberecht erforderlich sein, wenn die Vereinbarung einen Beschaffungsvorgang darstellt. Die Beschaffung betrifft dabei die Sammlung und Entsorgung von Alttextilien, also die Verpflichtung des Sammlers, die Getrenntsammelpflicht zu erfüllen. Der Auftragswert entspricht dabei dem Wert der beschafften Sammel- und Entsorgungsleistung und nicht dem voraussichtlichen Verwertungserlös. Wenn der Auftragswert den vergaberechtlichen Schwellenwert für Dienstleistungsaufträge (derzeit 221.000 Euro) erreicht, muss die Ausschreibung europaweit erfolgen. Bei geringeren Auftragswerten ist es vom Landesrecht und der Rechtsform abhängig, ob eine förmliche Ausschreibung erforderlich ist. Jedenfalls sollte bei drei potenziellen Interessenten ein Angebot in einem transparenten Verfahren mit objektiven Kriterien einschließlich des für den Containerstellplatz zu entrichtenden Mietpreises abgefragt werden. Es reicht nicht, die Stellflächen einem bereits etablierten Sammler anzubieten. Dabei sollte der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vor dem Hintergrund des Gebührenrechts den tatsächlichen Wert der Standplätze ermitteln und ansetzen. Ein symbolischer Betrag als Stellplatzmiete reicht nicht aus.

Eine Ausschreibung ist nicht notwendig, wenn lediglich die Überlassung eines Stellplatzes für einen Sammelcontainer ohne die damit einhergehende Pflicht zur Getrenntsammlung erfolgt. Das ist jedoch nicht ausreichend, um die Absicherung der Erfüllung der Getrenntsammelpflicht gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 KrWG zu bewirken. Die Pflicht zur Getrenntsammlung rechtfertigt es im Übrigen nicht, bestehende Sammlungen zu unterbinden. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger, der die Getrenntsammlung ausschreibt, muss daher bei der Schätzung der relevanten Mengen die Bestandssammlungen berücksichtigen.

18.11.2024