Gewerbesteuer - keine Kürzungen bei Gewinnen aus Anteilen einer außerhalb der EU sitzenden Tochtergesellschaft

schild finanzen behörde

Mit den Erlassen zur Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG reagieren die obersten Finanzbehörden der Länder auf die Entscheidung des EuGH, wonach die Voraussetzungen für die Kürzung bei Gewinnen aus Anteilen an einer außerhalb der EU sitzenden Tochtergesellschaft gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßen. Eine gesetzliche Neuregelung des gewerbesteuerlichen (internationalen) Schachtelprivilegs steht noch aus.

Am 30. Januar 2019 wurden die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25. Januar 2019 zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Hintergrund war die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 20. September 2018 (Az.: C-685/16 (EV)), wonach die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat (Drittstaatensachverhalt), gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstoßen.

Für offene Fälle und bis zur Anwendung einer Neuregelung des § 9 Nr. 7 GewStG sind bei der geltenden Gesetzesfassung in Bezug auf Drittstaatensachverhalte folgende Maßgaben anzuwenden:

  • Die Beteiligung von mindestens 15 Prozent an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.
  • Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG müssen nicht erfüllt sein.
  • Die besonderen Voraussetzungen für Gewinne aus Enkelgesellschaften, die über die Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 4 bis 6 GewStG und die Nachweisvorschriften des § 9 Nr. 7 Satz 7 GewStG hierzu sind nicht anzuwenden.

Die Erlasse vom 17. Januar 2019 sind auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de.

22.02.2019