Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien (EE-Anlagen)
Die Koalitionsfraktionen auf Bundesebene haben sich zur besseren Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von EE-Anlagen Ende März 2021 auf Änderungen bei der gewerbesteuerlichen Zerlegung verständigt. Damit wird ein Entschließungsantrag zur letzten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (siehe auch E-Mail-Rundschreiben vom 29.01.2021) umgesetzt und soll eine bessere gewerbesteuerliche Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von EE-Anlagen erreicht werden. Ziel ist die Erhöhung der Akzeptanz für Erneuerbare-Energie-Projekte im ländlichen Raum.
Konkret soll die anfallende Gewerbesteuer von EE-Anlagen-Betreibern künftig zu 10 Prozent nach Arbeitslöhnen und zu 90 Prozent nach der installierten Leistung zerlegt werden. Bisher gilt für EE-Anlagen bereits ein besonderer Zerlegungsmaßstab, wonach 30 Prozent nach den Arbeitslöhnen und 70 Prozent nach dem steuerbilanziellen Sachanlagevermögen zerlegt werden. Bereits durch diesen besonderen Maßstab sollte eine bessere finanzielle Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung erreicht werden. Diese Erwartung wurde jedoch nicht erfüllt, da sich gerade in der Anlaufphase in den EE-Anlagen aufgrund der hohen Finanzierungskosten in der Regel nur geringe Gewinne realisieren und sich der Wert des Sachanlagevermögens jährlich um die Abschreibungsbeträge reduziert. Nach 16 Jahren sind Windenergieanlagen vollständig abgeschrieben und die Beteiligung der Standortgemeinde an der anfallenden Gewerbesteuer endet damit faktisch. Das Gewerbesteueraufkommen fließt dann vollständig der Geschäftsleitungsgemeinde des Betreibers zu, obgleich in der Standortgemeinde durch den Weiterbetrieb der Anlagen dauerhaft Belastungen verbleiben.
Anmerkung:
Eine spürbar bessere steuerliche Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von EE-Anlagen ist dringend geboten, denn es sind die Kommunen im ländlichen Raum, die einen entscheidenden Beitrag zur Verwirklichung der Energiewende insgesamt leisten. Nur mit den Gemeinden und ihrer Bürgerschaft können die Herausforderungen der Energiewende gemeistert werden. Sie sind es, in denen der gebotene Ausbau der Energieinfrastruktur teilweise kontrovers diskutiert wird und verwirklicht werden muss. Daher ist es erforderlich und sachgerecht, die Gemeinden in den ländlichen Gebieten am Standort der EE-Anlagen stärker am Steueraufkommen zu beteiligen. Dies gilt namentlich insbesondere für die Gewerbesteuer.
Insofern ist die nun erfolgte Verständigung auf eine Änderung des Zerlegungsmaßstabs hin zu 10 Prozent Arbeitslöhne und zu 90 Prozent nach der installierten Leistung ausdrücklich zu begrüßen und stellt einen wichtigen Beitrag für eine gerechtere gewerbesteuerliche Zerlegung bei EE-Anlagen dar.
Gleichwohl wird auch diese Änderung die finanzielle Beteiligung nicht signifikant verbessern, da zunächst ja überhaupt erst einmal Steuern anfallen müssen, was zumindest in den Anfangsjahren eher selten der Fall sein wird.
Unabhängig davon ist es notwendig, dass der Anwendungsbereich der besonderen Zerlegungsregelung erweitert, also das Tatbestandsmerkmal der „Ausschließlichkeit“ wieder gelockert wird. Hier ist eine Anpassung des Merkmals der „Ausschließlichkeit“ in „fast ausschließlich“ angezeigt. Für die Anwendung des besonderen Zerlegungsmaßstabs sollte es ausreichend sein, wenn ein Unternehmen fast ausschließlich in der Erzeugung von Strom oder Wärme aus Wind- oder Solarenergie tätig ist und nur ein geringer Teil der Bruttoerträge nicht aus EE-Anlagen erzielt wird. Die Geringfügigkeit würde sich nach der allgemein geltenden Geringfügigkeitsgrenze im Steuerrecht von 10 Prozent richten. Eine entsprechende Änderung ist ein weiterer wichtiger Schritt, um eine sachgerechte Teilhabe der Standortgemeinde an der Gewerbesteuer zu gewährleisten. Diese Änderung umzusetzen ist insbesondere eine Forderung die der Deutsche Städte- und Gemeindebund im weiteren Gesetzgebungsverfahren verfolgt.