Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Anlagen zur Gewinnung Erneuerbarer Energien (EE-Anlagen)

solar

Wir kommen zurück auf einen vorherigen Beitrag, in welchem wir über die Einigung der Koalitionsfraktionen auf Bundesebene zur besseren Beteiligung der Standortgemeinden an der Wertschöpfung von EE-Anlagen berichtet hatten. Mit dem Fondsstandortgesetz, welchem der Bundesrat am 28.05.2021 abschließend zugestimmt hat, wird der Sonderzerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbesteuergesetz dahingehend angepasst, dass anstelle des bisherigen Zerlegungsmaßstabs „drei Zehntel Arbeitslöhne und sieben Zehntel Sachanlagevermögen“ der neue Zerlegungsmaßstab „ein Zehntel Arbeitslöhne und neun Zehntel installierte Leistung“ tritt.

Die installierte Leistung ist ein den Standortgemeinden klar zuordnenbares Kriterium mit wenig Gestaltungsmöglichkeiten und deshalb großer Stabilität bei der Verteilung der Zerlegungsanteile auf die Standortgemeinden mit EE-Anlagen.

Zu kritisieren ist, dass der Gesetzgeber nicht der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene gefolgt ist, die Neuregelung der Gewerbesteuerzerlegung nicht auf Betriebe zu beschränken, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben. Insoweit reicht eine geringfügige anderweitige betriebliche Betätigung aus, dass der Zerlegungsmaßstab nicht per Gesetz verpflichtend zur Anwendung kommt. Hier werden die zukünftigen Erfahrungen zeigen, wie das Ausschließlichkeitskriterium in der praktischen Umsetzung der Gewerbesteuerzerlegung wirkt.

Die Gesetzesänderung tritt einen Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft und gilt erstmals für den Erhebungszeitraum 2021.

11.06.2021