Gewerbesteuerzerlegung bei Energiespeicheranlagen

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Der Bundesrat hat am 22.11.2024 dem bereits vom Deutschen Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz zugestimmt. Die Landesgeschäftsstelle hatte darüber mit E-Mail-Rundschreiben vom 25.11.2024 informiert. Von Relevanz ist aus kommunaler Sicht unter anderem der folgende neu aufgenommene Zerlegungstatbestand im § 29 Abs. 1 Nr. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für Stromspeicher:

„3. bei Betrieben, die ausschließlich Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nummer 15d des Energiewirtschaftsgesetzes betreiben, zu einem Zehntel das in Nummer 1 bezeichnete Verhältnis und zu neun Zehnteln das Verhältnis, in dem die Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten (§ 28) zur installierten Leistung in den einzelnen Betriebsstätten steht.“

Für Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich mit aus Erneuerbare-Energie-Anlagen stammenden Strom gespeist werden (sog. Grünstromspeicher), hatten die obersten Finanzbehörden zur Zerlegung bereits mit gleichlautenden Erlassen vom 13.11.2023 festgestellt, dass deren Betrieb grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nr. 2 GewStG eröffnet. Die Landesgeschäftsstelle hatte hierüber mit E-Mail-Rundschreiben vom 16.11.2023 informiert. Die gleichlautenden Erlasse waren Anlage zu diesem Schreiben. Für diese Art Anlagen bewirkt der neu aufgenommene Zerlegungsmaßstab nur eine ausdrückliche Klarstellung.

Die aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG resultierende Einschränkung einer abweichenden Gewerbesteuerzerlegung auf Grünstromspeicher wird durch die nunmehr bewirkte gesetzliche Neuregelung beseitigt. Künftig werden grundsätzlich alle Energiespeicheranlagen im Sinne des § 3 Nr. 15 d Energiewirtschaftsgesetz erfasst. Als Energiespeicheranlage wird dort definiert eine

„… Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt.“

Diese Ausweitung ist vorbehaltlich der Kritik am Ausschließlichkeitskriterium zu begrüßen. Die Landesgeschäftsstelle hatte gegenüber den Bundesverbänden bereits vor einiger Zeit dafür geworben, dass eine bessere steuerliche Beteiligung der Standortgemeinden geboten ist, da Speicheranlagen einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Energiewende leisten, die nur gemeinsam mit den Kommunen und Bürgern gemeistert werden können. So ist der Gesetzesbegründung auch ebendiese Zielstellung zu entnehmen. Es zeige sich, dass im Zuge der Energiewende allen Speicheranlagen, die elektrische Energie aufnehmen, eine entscheidende Rolle bei der Integration des von Windenergie- und Solaranlagen erzeugten erneuerbaren Stroms in das Energiesystem zukommen wird. Dies gelte auch für „Stand-Alone“-Speicher, die Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zwischenspeichern (sog. Graustromspeicher).

Deshalb ist diese Erweiterung des Zerlegungstatbestandes vor dem Hintergrund der in der Praxis bereits geführten Diskussion zu begrüßen. Denn anderenfalls würden die Standortgemeinden der sog. Graustromspeicher weiterhin nicht am Gewerbesteueraufkommen partizipieren, weil am Standort der Speicher in der Regel kein Personal beschäftigt ist und deshalb nach dem allgemeinen Zerlegungsfaktor „Arbeitslöhne“ nicht berücksichtigt würden. Der Gesetzgeber hält es für wichtig, zur Erreichung der energiepolitischen Ziele die notwendige Akzeptanz zu schaffen und die Standorte der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen zu beteiligen.

Nicht ausgeräumt wurde das bereits in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG enthaltene Kriterium der Ausschließlichkeit, welches, sofern das Unternehmen auch in einem anderen Sektor tätig ist, nach einer ersten Einschätzung weiterhin ein Hindernis bei der Beteiligung der Standortgemeinde darstellt. Dieses Ausschließlichkeitskriterium wurde im Zuge der Einführung des Zerlegungsmaßstabes in § 29 Abs. 2 Nr. 1 GewStG bereits kritisiert. Wir werben deshalb weiterhin dafür, dieses Kriterium in beiden Fällen im Sinne der Standortgemeinden zu modifizieren.

22.01.2025