Grenzpreise für Konzessionsabgaben im Jahr 2024

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Das Statistische Bundesamt hat die Grenzpreise für die Zahlung von Konzessionsabgaben bekannt gegeben. Der Grenzpreis Strom beträgt im Jahr 2024 22,45 Cent/kWh, der Grenzpreis Gas 7,42 Cent/kWh.

Grenzpreis Strom

Der Grenzpreis Strom für das Jahr 2024 beträgt 22,45 Cent/kWh und betrifft Lieferungen an Sondervertragskunden. Nach § 2 Abs. 4 Konzessionsabgabenverordnung (KAV) dürfen Konzessionsabgaben für Strom an Sondervertragskunden (wie z. B. energieintensive Unternehmen) nicht vereinbart oder gezahlt werden, wenn der Preis für die Lieferung bestimmte Grenzpreise unterschreitet.

Der Grenzpreis ist gesetzlich definiert als Durchschnittserlös der Versorgungsunternehmen je Kilowattstunde Strom, berechnet aus den Stromlieferungen an alle Sondervertragskunden. Er dient den Gemeinden und den Energieversorgungsunternehmen als Grundlage zur Berechnung der Konzessionsabgaben.

Mit 22,45 Cent je Kilowattstunde lag der Grenzpreis im Jahr 2024 unter dem Jahres 2023 (24,27 Cent/kWh). Der Durchschnittserlös an alle Letztverbraucher belief sich im Jahr 2024 auf 26,57 Cent je Kilowattstunde. Bei der Abgabe an Tarifkunden (Haushalte und Kleinstverbraucher) erlösten die Versorgungsunternehmen 2024 im Durchschnitt 33,57 Cent je Kilowattstunde.

Grenzpreis Gas

Der Grenzpreis für Gaslieferungen an Sondervertragskunden beträgt 7,42 Cent/kWh. Damit ist der Grenzpreis um gegenüber 2023 gesunken – damals betrug er noch 9,06 Cent je Kilowattstunde.

Bei der Abgabe an die privaten Haushalte erlösten die Versorgungsunternehmen 2024 im Durchschnitt 10,37 Cent je Kilowattstunde. Der Durchschnittserlös aus der Gasabgabe an die Industrie belief sich 2024 auf 5,25 Cent je Kilowattstunde.

Für die Berechnung des Grenzpreises beim Gas ist § 2 Abs. 5 KAV maßgeblich. Danach gilt: Bei Gasversorgungsunternehmen, die vor 1992 keine Sonderkunden versorgt haben, ist als Basis der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Aufnahme der Versorgung von Sonderkunden maßgebend. Der Grenzpreis wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Bei den übrigen Gasversorgungsunternehmen ist die Basis für die Berechnung des Grenzpreises laut § 2 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 der KAV 1,5 Cent/kWh.

Die Grenzpreise sind online abrufbar unter: www.destatis.de

22.12.2025