Grundsteuer - Ergänzende Allgemeinverfügung zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen
In einem unserer vorherigen KNSA-Beiträge hatten wir über gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.01.2019 zu vorläufigen Einheitswertfeststellungen und vorläufigen Festsetzungen des Grundsteuermeßbetrags sowie einer Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden vom 18.01.2019 berichtet. In dieser Allgemeinverfügung war geregelt, dass am 18.01.2019 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Feststellung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz oder die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags zurückgewiesen werden, sofern die Einsprüche hinsichtlich der Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens einen Verstoß gegen das Grundgesetz geltend machen.
Am 03.06.2019 haben die obersten Finanzbehörden der Länder eine die vom 18.01.2019 ergänzende Allgemeinverfügung erlassen. Danach werden am 03.06.2019 anhängige und zulässige Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung von zulässigen Anträgen auf:
- Aufhebung oder Änderung der Feststellung des Einheitswertes für inländischen Grundbesitz sowie
- Fortschreibung des Einheitswerts (§ 22 BewG) und
- Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermeßbetrags oder
- Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags (§ 17 GrStG)
richten, zurückgewiesen, soweit mit ihnen geltend gemacht wird, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) gegen das Grundgesetz verstoßen.
Das Dokument steht im Internet zum Abruf bereit unter:
www.bundesfinanzministerium.de
(Startseite, BMF-Schreiben).
Anmerkung:
Die Allgemeinverfügung betrifft zunächst die von der Finanzverwaltung festzustellenden Besteuerungsgrundlagen. Allerdings sind die zugrundeliegenden Erwägungen insoweit auf die Städte und Gemeinden übertragbar, als sich anhängige und zulässige Widersprüche gegen einen Grundsteuerbescheid ebenfalls auf die Verfassungswidrigkeit der Feststellung des Einheitswertes oder des Grundsteuermeßbetrags berufen. Soweit ein Einspruch gegen die Besteuerungsgrundlagen durch die Allgemeinverfügung zurückgewiesen ist, kann auch ein darauf basierender Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid zurückgewiesen werden.