Grundsteuerreform – Beachtung des Übermaßverbotes bei der Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell

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Wir nehmen Bezug auf einen vorherigen Beitrag, in welchem wir über erste finanzgerichtliche Entscheidungen zur Grundsteuerreform berichtet hatten. Unter anderem betraf das zwei Entscheidungen des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz, welches in Verfahren zur Anordnung der sofortigen Vollziehung entschieden hatte, dass die Vollziehung der dort angegriffenen Grundsteuerwertbescheide auch wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Bewertungsregelungen auszusetzen ist (Az: 4 V 1429/23 und 1495/23). Dagegen hat das unterlegene Finanzamt eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Der BFH hat mit Beschlüssen vom 27.05.2024 in den zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az: II B 78 und 79/23 [AdV]) in seinem Leitsatz festgehalten, dass die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i. d. F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1794) bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahingehend auszulegen sind, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der Wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreite, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.

In seiner Pressemitteilung zu diesen Verfahren führt er aus, dass Steuerpflichtige im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit haben müssen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Da deswegen bereits Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte bestanden, war vom BFH nicht mehr zu prüfen, ob die neue Grundsteuer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Zweifeln bezüglich der zugrundeliegenden Bewertungsregeln unterliegt.

In beiden Streitfällen hatten die Antragsteller beim Finanzgericht (FG) erfolgreich beantragt, die Grundsteuerwertfeststellungen für ihre Wohnimmobilien von der Vollziehung auszusetzen. Die angefochtenen Bescheide waren auf der Grundlage der Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 ergangen (sog. Bundesmodell), das in mehreren Bundesländern Anwendung findet. Danach wird die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, die ab dem 1. Januar 2025 von den Gemeinden erhoben wird, durch Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 als einheitlichen Hauptfeststellungsstichtag ermittelt. Die für die Feststellung des Grundsteuerwerts maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften enthalten nach der gesetzgeberischen Konzeption aus Gründen der Automatisierung und Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten eine Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen.

Das FG hatte ernstliche Zweifel sowohl an der einfachrechtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Grundsteuerwertbescheide als auch an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Bewertungsvorschriften und gewährte deshalb die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die gegen die Entscheidungen des FG erhobenen Beschwerden des FA hat der BFH in seinen Beschlüssen als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des BFH bestehen bereits einfachrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Grundsteuerwertfeststellungen in Bezug auf die Höhe der festgestellten Grundsteuerwerte. Diese Zweifel ergäben sich daraus, dass den Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden müsse, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Der Gesetzgeber verfüge gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Das Übermaßverbot könne jedoch verletzt sein, wenn sich der festgestellte Grundsteuerwert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweise. Dies setze nach der bisherigen Rechtsprechung zu anderen typisierenden Bewertungsvorschriften voraus, dass der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr übersteige.

In beiden Streitfällen kam der BFH zu dem Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Antragsteller jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit nicht verbunden.

Anmerkung:

Es ist darauf hinzuweisen, dass es sich hier einerseits um Beschlüsse in einstweiligen Rechtsschutzverfahren und nicht um Urteile in einem Hauptsacheverfahren handelt. Insofern kommt diesen Beschlüssen eine geringere Bedeutung zu. Andererseits hat der BFH in diesen Verfahren ausdrücklich auch keine Entscheidung bzw. Aussage über die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells getroffen. Es ist allerdings zu erwarten, dass sowohl das Grundsteuer-Bundesmodell als auch die abweichenden Landesmodelle zukünftig einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen werden.

Die Beschlüsse haben allerdings Auswirkungen auf die Feststellung der Grundsteuerwerte. Die Finanzverwaltung wird den Beschlüssen dem Vernehmen nach Rechnung tragen. Der BFH hat mit Blick auf das Übermaßverbot zum Ausdruck gebracht, dass es zu Gunsten des Steuerpflichtigen bei erheblichen Abweichungen der Bewertung von den tatsächlichen Begebenheiten die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung geben müsse. Das Gericht hat hier Abweichungen von mehr als 40 % als maßgeblich bezeichnet, was die praktische Relevanz der Entscheidungen bereits etwas einschränken dürfte. Dem Vernehmen beabsichtigen die Länderfinanzverwaltungen mit dem Bundesfinanzministerium ein abgestimmtes Vorgehen, welches möglichst auch die Vorgabe konkreter Voraussetzungen für die Darlegung der Abweichungen vorgeben soll. Sobald hierzu konkrete Erkenntnisse vorliegen, werden wir in gewohnter Weise darüber informieren.

Der Beschluss des BFH vom 27.05.2025; Az. II B 79/23 (AdV), der inhaltsgleich ist mit dem Beschluss II B 78/23 (AdV) ist unter www.bundesfinanzhof.de abrufbar. 

24.07.2024